Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

1. Zahlungsbefristungen. 
a) Bekanntmachung vom 7. August 1914 über gericht— 
liche Bewilligung von Zahlungsfristen nebst Ergänzung 
vom 22. Dezember 1914. 
§l. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordent- 
lichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, kann das 
Hrozeßgericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Ver- 
kündung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von längstens 
drei Monaten in dem lrteile bestimmen. Die Bestimmung 
ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten sie rechtfertigt und 
die Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen unverhältnismäßigen 
Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen 
Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer 
nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit 
abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechts- 
streites eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforde- 
rung ist. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag 
begründen, sind glaubhaft zu machen. 
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungs- 
frist nicht berührt. 
Nach §1 der Ergänzungsverordnung vom 22. Dezember 1914 
kann die Zahlungsfrist bis zu sechs Monaten bestimmt wer- 
den, wenn der Rechtsstreit die Zahlung des Kapitals einer 
Hypothek, einer Grundschuld oder die Ablösungssumme einer 
Nentenschuld betrifft. 
Diese Bestimmungen ersetzen das für verschiedene andere 
Länder angeordnete allgemeine Moratorium. In Deutschland 
soll der Aufschub nur nach Bedürfnis bewilligt werden. Bei 
der Bewilligung der Frist sind die beiderseitigen Interessen ab- 
zuwägen. Unter einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen 
Geldforderung versteht man jede Forderung aus einem vor 
diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vertrage; auf die Fälligkeit 
kommt es nicht an. Mietzahlungen können auf Grund jener 
Bestimmung während der Kriegsdauer stets gestundet werden, 
sofern der Mietsvertrag vor dem Krieg abgeschlossen ist. 
Der Aufschub kann, sofern er im Trteil nicht erteilt ist, 
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