VI. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer 180
vollendet hat, sein Gesamteinkommen jedoch mit Rente und Zulage den
Gesamtbetrag von 600 M. nicht erreicht, kann ihm der an 600 M. fehlende
Betrag als Alterszulage gewährt werden. Die Verstümmelungszulage,
die Kriegszulage und die Alterszulage bleiben bei der Veranlagung zu
Steuern und andern öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz.
Die Rente beträgt für einen Gemeinen:
bei einer Er- mit Kriegszulage mit Verstümme-
werbsbeschrän= im Grundbetrag in Höhe von lungszulage
kung von: monatlich: 15 M von 27 M
10% 4,50 M. 19,50 M
20 % 9. M 24, M
40 % 18. M 35, M
50 % 22,50 M 57,50 M 64,50 M.
60% 27. M 42, M 69, M
80 % 50, M 51. M 78, M
100 % 45. M 60, M 87, M
Die erste Bewilligung der Rente gilt nicht für Lebenszeit, vielmehr
kann sie nachträglich geändert, also sowohl herabgesetzt, wie auch erhöht
oder ganz entzogen werden, wenn in den Verhältnissen, welche für
die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung
eintritt, wenn also der Gesundheitszustand sich bessert oder verschlimmert
oder auch durch Übung oder Gewöhnung an den jetzigen Zustand die Be-
schränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sich verringert. Ebenso wie
bei der erstmaligen Bewilligung der Rente ist aber auch bei der Frage einer
späteren Herabsetzung für die Festsetzung der Höhe des Prozentsatzes der
Erwerbsunfähigkeit das tatsächliche Arbeitseinkommen, das der
Invalide jetzt Rat, nicht maßgebend, sondern nur die Einbuße, die er
an Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erlitten hat.
Die Tatsache einer lohnbringenden Beschäftigung oder die Höhe des Ver-
dienstes kann daher allein auch keine Änderung oder Entziehung der Rente
begründen. Eine Anrechnung des Verdienstes auf die Rente ist unzulässig.
Eine Änderung oder Entziehung der Rente kann nur bei wesentlicher
Steigerung der Erwerbsfähigkeit, z. B. durch Änderung des körperlichen
Zustandes eintreten. Die Kriegszulage und die Verstümmelungszulage sind
aber solange fortzuzahlen, als der Versorgungsberechtigte in seiner Erwerbs-
fähigkeit noch um 10 % geschädigt ist, so daß also die Entziehung dieser
Sulagen bei irgendwie erheblich Geschädigten niemals in Frage kommt.
Die Befürchtungen mancher Kriegsbeschädigten, sich durch Wiederaufnahme
der Arbeit in ihren Rentenbezügen zu schädigen, sind also durchaus unbe-
gründet.
Das Gesetz hat zweifellos Mängel, die sich erst jetzt, wo es auf einmal
in Hunderttausenden von Fällen zur Anwendung gelangt, zeigen. Der
wesentlichste Fehler ist der, daß die Höhe der Rente sich nur richtet nach dem
militärischen Dienstgrade des Beschädigten, aber nicht nach seiner früheren
bürgerlichen Stellung und dem früher von ihm bezogenen Einkommen.
Dadurch entstehen große Härten; ebenso bleibt im Gesetz die Größe der