VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer 211
arbeiten, soweit Arbeit für ihn vorhanden ist. So können die Unterstützten
durch williges Einfügen in die geschaffene Organisation der Kriegshilfe selbst
viel zu deren erfolgreichem Wirken beitragen.
B. Die reichsgesetzliche Grundlage für die Unterstützung
der Kriegerangehörigen.
Für die ins Feld ziehenden Truppen ist von der Heeresverwaltung bis in
die kleinsten Einzelheiten gesorgt; darin fand uns der Kriegsausbruch glänzend
gerüstet. Aber in der Fürsorge für die Daheimgebliebenen, deren Ernährer
mitten aus seiner Erwerbstätigkeit gerissen wurde, und die nicht selbst in der
Lage waren, weiter für ihren Unterhalt zu sorgen, war kaum ein Ansatz einer
Organisation vorgesehen. Nur einige wenige Vereinigungen freier Liebes-
tätigkeit, an erster Stelle wohl das Rote Kreuz, konnten sogleich mit ge-
schulten Kräften die Arbeit der Kriegshilfe aufnehmen. Sonst aber bildeten
sich namentlich in der öffentlichen Kriegsfürsorge örtliche Organisationen
unabhängig voneinander, wie es die Zeit und die Verhältnisse bestimmten.
Die Kriegsfürsorgegesetzgebung der Friedenszeit hatte die Träger der
reichsgesetzlichen Familienunterstützung und die allgemeinen Grundsätze
der Kriegsfürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer festgelegt.
Der weitere Aufbau und Ausbau der Kriegsfürsorge erwuchs dann gleich-
sam aus der Größe und den Forderungen der Geit, durch das schöpferische
Zusammenwirken sozial geschulter Persönlichkeiten und Organisationen
und auf der bewährten Grundlage der gemeindlichen Selbstverwaltung.
Das Kriegsunterstützungswesen hat seine Grundlage in dem Gesetz
vom 28. Februar 1888 über die Unterstützung von Familien in
den Dienst eingetretener Mannschaften. Durch den Ausbruch des
Krieges wurde es zum ersten Male wirksam. In der Neufassung und gering-
fügigen Erweiterung des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 wurden
aber noch nicht alle Tücken der gesetzlichen Fürsorge geschlossen. Im
wesentlichen setzt das Gesetz für die Bewilligung von Unterstützungen
zweierlei voraus: daß der Ernährer der Unterstützten infolge der Mobil-
machung in die Reihe der Mannschaften eingetreten ist, und daß seine
Angehörigen bedürftig sind. Aber die Handhabung offenbarte eine Reihe
von Unzulänglichkeiten; infolgedessen ergingen Ausführungsanweisungen
und ministerielle Erlasse in den einzelnen Bundesstaaten, die bereits in
verschiedenen Punkten die reichsgesetzlichen Bestimmungen erweiterten.
Zu einem gewissen Abschluß kam diese Entwicklung durch die Bundes-
ratsverordnung vom 21. Januar 1916 die die Vorschriften des
Gesetzes ergänzte und in die Handhabung eine größere Gleichmäßigkeit brachte.
Das „Kriegsbeihilfengesetz“ oder „Familienunterstützungsgesetz“ bildet
nur die rechtliche Grundlage für die Fürsorge der Angehörigen der
Kriegsteilnehmer. Es gibt ihnen den Rechtsanspruch auf Unter-
stützung, wenn sie bedürftig sind. Aber durch die Reichsbeihilfe allein
ist ihnen ihr Lebensunterhalt, zumal in den Städten mit ihren teueren
Wohn- und Lebensverhältnissen, keineswegs sichergestellt; dazu sind diese
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