Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

224 Dr. Arthur Söhner 
die Renten später nachgezahlt werden. Bis zum Reichsgesetz vom 30. Sep- 
tember 1915 war die Beziehung zwischen Kriegsunterstützung und Hinter- 
bliebenenrenten nicht zweifelsfrei. Eine Rückforderung der über den 
Todestag des Eingetretenen zuviel gezahlten Familienunterstützung oder 
Anrechnung auf die Renten sollte anfangs unterbleiben. Dann wurde 
durch Verwaltungsanordnung für die nach dem 1. Mai 1915 zur Erledigung 
gekommenen Fälle die Anrechnung der reichsgesetzlichen Familienunter- 
stützung für einen zwei Monate übersteigenden Zeitraum vorgeschrieben. 
Dagegen konnten die Lieferungsverbände die Zuschüsse zu den Mindest- 
sätzen auch für diese zwei Monate noch zurückfordern. Seit dem 20. Oktober 
1915 (Gesetz vom 30. September 1915) wird die Familienunterstützung 
nebst Zuschüssen während dreier Monate über den Zeitpunkt, von dem 
an die Hinterbliebenenrenten zuständig sind, weitergezahlt. Darüber hinaus 
gezahlte Unterstützung gilt als Vorschußzahlung und ist bei der Auszahlung 
der Renten einzubehalten. Die gleiche Vergünstigung haben die krank 
oder verwundet entlassenen Kriegsteilnehmer, die in den Genuß der 
Militärrente treten. Wird der Einberufene wegen einer Verwundung 
oder Krankheit als felddienst- oder garnisondienstunfähig entlassen und ihm 
eine Dienstinvalidenrente zugesprochen, so erhalten seine Angehörigen 
während dreier Monate die Unterstützung neben der Rente ausgezahlt. 
Dagegen berühren das Kriegselterngeld und sonstige Bewilligungen 
als solche das Recht auf den Fortbezug der Familienunterstützung nicht. 
Sie bringen den Anspruch hierauf nur dann zum Erlöschen, wenn sie hoch 
genug sind, um die Bedürftigkeit zu beheben. Die Familienunterstützungen 
sind nur gegenüber denjenigen Bezugsberechtigten einzustellen, die selbst 
Hinterbliebenenbezüge erhalten. An die anderen Angehörigen des Ge- 
fallenen wie Stiefkinder, Pflegekinder, uneheliche Kinder, Geschwister usw. 
werden die Unterstützungen bei Fortdauer der Bedürftigkeit solange weiter 
gewährt, bis der Truppenteil, welchem der Verstorbene angehörte, auf den 
Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst ist. 
G. Art und Höhe der Kriegerfamilienunterstützung. 
a) 1. Nach dem Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914 
sollen die Unterstützungen, die die Angehörigen der Kriegsteilnehmer im 
Falle der Bedürftigkeit erhalten, gewisse Mindestsätze betragen. Das 
Gesetz unterscheidet dabei zwei Gruppen, die Ehefrauen (auch die schuldlos 
geschiedenen) und die übrigen Berechtigten. Wird für diese überhaupt 
Bedürftigkeit anerkannt, so muß wenigstens in Höhe der reichs- 
gesetzlich bestimmten Beträge Unterstützung gewährt werden. 
Die Mindestsätze dürfen auch nicht gekürzt werden, wenn die Bedürftigen 
von Privatvereinen und Privatpersonen Unterstützungen erhalten. Wenn 
die Unterstützungen so erheblich sind, daß sie die Bedürftigkeit aufheben, 
dann fehlt die Voraussetzung für die reichsgesetzliche Leistung des Lieferungs- 
verbandes; andernfalls sind die Mindestsätze im vollen Betrage zu gewähren.