224 Dr. Arthur Söhner
die Renten später nachgezahlt werden. Bis zum Reichsgesetz vom 30. Sep-
tember 1915 war die Beziehung zwischen Kriegsunterstützung und Hinter-
bliebenenrenten nicht zweifelsfrei. Eine Rückforderung der über den
Todestag des Eingetretenen zuviel gezahlten Familienunterstützung oder
Anrechnung auf die Renten sollte anfangs unterbleiben. Dann wurde
durch Verwaltungsanordnung für die nach dem 1. Mai 1915 zur Erledigung
gekommenen Fälle die Anrechnung der reichsgesetzlichen Familienunter-
stützung für einen zwei Monate übersteigenden Zeitraum vorgeschrieben.
Dagegen konnten die Lieferungsverbände die Zuschüsse zu den Mindest-
sätzen auch für diese zwei Monate noch zurückfordern. Seit dem 20. Oktober
1915 (Gesetz vom 30. September 1915) wird die Familienunterstützung
nebst Zuschüssen während dreier Monate über den Zeitpunkt, von dem
an die Hinterbliebenenrenten zuständig sind, weitergezahlt. Darüber hinaus
gezahlte Unterstützung gilt als Vorschußzahlung und ist bei der Auszahlung
der Renten einzubehalten. Die gleiche Vergünstigung haben die krank
oder verwundet entlassenen Kriegsteilnehmer, die in den Genuß der
Militärrente treten. Wird der Einberufene wegen einer Verwundung
oder Krankheit als felddienst- oder garnisondienstunfähig entlassen und ihm
eine Dienstinvalidenrente zugesprochen, so erhalten seine Angehörigen
während dreier Monate die Unterstützung neben der Rente ausgezahlt.
Dagegen berühren das Kriegselterngeld und sonstige Bewilligungen
als solche das Recht auf den Fortbezug der Familienunterstützung nicht.
Sie bringen den Anspruch hierauf nur dann zum Erlöschen, wenn sie hoch
genug sind, um die Bedürftigkeit zu beheben. Die Familienunterstützungen
sind nur gegenüber denjenigen Bezugsberechtigten einzustellen, die selbst
Hinterbliebenenbezüge erhalten. An die anderen Angehörigen des Ge-
fallenen wie Stiefkinder, Pflegekinder, uneheliche Kinder, Geschwister usw.
werden die Unterstützungen bei Fortdauer der Bedürftigkeit solange weiter
gewährt, bis der Truppenteil, welchem der Verstorbene angehörte, auf den
Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst ist.
G. Art und Höhe der Kriegerfamilienunterstützung.
a) 1. Nach dem Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914
sollen die Unterstützungen, die die Angehörigen der Kriegsteilnehmer im
Falle der Bedürftigkeit erhalten, gewisse Mindestsätze betragen. Das
Gesetz unterscheidet dabei zwei Gruppen, die Ehefrauen (auch die schuldlos
geschiedenen) und die übrigen Berechtigten. Wird für diese überhaupt
Bedürftigkeit anerkannt, so muß wenigstens in Höhe der reichs-
gesetzlich bestimmten Beträge Unterstützung gewährt werden.
Die Mindestsätze dürfen auch nicht gekürzt werden, wenn die Bedürftigen
von Privatvereinen und Privatpersonen Unterstützungen erhalten. Wenn
die Unterstützungen so erheblich sind, daß sie die Bedürftigkeit aufheben,
dann fehlt die Voraussetzung für die reichsgesetzliche Leistung des Lieferungs-
verbandes; andernfalls sind die Mindestsätze im vollen Betrage zu gewähren.