IX. Die soziale Versicherung und der Krieg 271
die Erkenntnis, daß es ein Gebot der Gerechtigkeit und staatsmännischen
Voraussicht ist, den Lohn des Arbeiters nicht auf das Maß zu beschränken,
das zur Deckung der Lebensbedürfnisse während der Arbeitsfähigkeit not-
wendig ist, sondern, daß auch die Seiten der Erwerbsunfähigkeit und des
Alters in Rechnung zu stellen sind. Diesen Zuschlag zu dem tatsächlich ge-
zahlten Lohn stellen die Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers dar. Auf
die Versicherungsleistungen hat der Arbeiter einen gesetzlich gesicherten
Rechtsanspruch. Er ist dadurch der Empfindung enthoben, auf das Almosen
der Armenpflege angewiesen zu sein. Das Bewußtsein seiner rechtlich und
durch eigne Arbeit gesicherten Stellung lehrt ihn, den Wert der sozialen
Fürsorge des Staates schätzen und verknüpft ihn schon aus praktischen Er-
wägungen mit der bestehenden Staatsordnung. Dazu trägt die organische
Vereinigung der Unternehmer und Arbeiter in besonderen Körperschaften
zu gemeinsamer Arbeit auf dem Gebiete der Selbstverwaltung der Ver-
sicherung bei. Man gewann Verständnis für die berechtigten Interessen des
andern Teils und die vernünftigerweise innezuhaltenden Grenzen der eignen
Wünsche. So knüpften sich auf sachlichem Boden mehr und mehr Fäden der
wechselseitigen Annäherung. Weitgehende freiwillige Zuwendungen der
Arbeitgeber für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, die den Wert von zwei
Milliarden Mark erreicht haben, trugen zur Versöhnung bei. So entwickelten
sich allmählich, mehr als man annahm, die Keime der besseren Erkenntnis
des Wertes der Leistungen des Gegenwartsstaates in den unteren Volks-
schichten. Und als der freventliche Überfall der Feinde gegen Kaiser und
Reich hereinbrach, fand er ein nach außen und innen geeintes Volk zur Ver-
teidigung der nährenden Heimatscholle bereit. Jeder einzelne setzt sich draußen
vor dem Feinde, ohne Rückblick auf seine Parteirichtung, todesmutig für das
Ganze ein, und das gleiche Pflichtbewußtsein, zum Siege mitzuhelfen, erfüllt
die in der Heimat Zurückgebliebenen.
Auch die Träger der staatlichen Versicherung lassen es nicht an sich
fehlen. Unbeirrt durch die auch für ihre Verwaltung mit dem Kriege ver-
bundenen Schwierigkeiten erfüllen sie hingebend ihre Pflicht.
B. Einwirkung des Krieges auf das Versicherungs-
verhältnis.
a) Fortdauer der Versicherung und Erhaltung des erworbenen
Anspruchs.
Der Krieg ändert grundsätzlich an dem Versicherungs-
verhältnis nichts. Solange die versicherungspflichtige Arbeit fortbesteht,
bleibt die Versicherung auch im Kriege erhalten. Sie endet zwar grundsätzlich
mit dem Eintritt in den Heeresdienst. Unter Umständen bleibt sie aber auch
dann erhalten. Werden beispielsweise Zivilpersonen durch die Heeres-
verwaltung oder durch private Arbeitgeber für Heereszwecke beschäftigt, so
besteht ihre Versicherung fort. Diese erstreckt sich, wie im Frieden,
grundsätzlich nur auf das Inland. Ausnahmen bilden nur sogenannte