Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

X. Die Genossenschaften und der Krieg 289 
den zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mitteln, schwankt also sehr; es 
gibt Genossenschaften mit einem Geschäftsanteil von nur 10 M. — mit- 
unter sogar noch weniger — und andere mit Geschäftsanteilen bis zu 
500 M. und höher. 
Eine besondere Eigenart der Genossenschaft ist die Haftpflicht. Man 
versteht darunter die Verpflichtung der Mitglieder einer Genossenschaft, 
für deren Schulden zu haften. Es gibt Genossenschaften mit unbeschränkter 
Haftpflicht, mit beschränkter Haftpflicht und mit unbeschränkter Nachschuß- 
pflicht. Bei den Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht haften die 
Mitglieder unbeschränkt, d. h. mit ihrem ganzen Vermögen; bei der Genossen- 
schaft mit beschränkter Haftpflicht nur beschränkt, nämlich mit einem genau 
bestimmten Betrag, der nicht niedriger sein darf als der Geschäftsanteil. 
Bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht sind die Mit- 
glieder, falls das Vermögen der Genossenschaft zur Deckung der Schulden nicht 
ausreicht, verpflichtet, Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten. Die 
verbreitetste Genossenschaftsart ist diejenige mit unbeschränkter Haftpflicht. 
Von den am 1. Jannar 1915 im Deutschen Reiche bestehenden 36 032 Ge- 
nossenschaften hatten 21 840 die unbeschränkte Haftpflicht, 14 015 die be- 
schränkte Haftpflicht und nur 168 die unbeschränkte Nachschußpflicht. 
Ist die Satzung der Genossenschaft fertiggestellt, so ist sie von den sämt- 
lichen Mitgliedern zu unterzeichnen; dann sind Vorstand und Aufsichtsrat 
zu wählen, und die Satzung ist von dem Vorstande dem Amtsgericht ein- 
zureichen. Das Amtsgericht trägt die Genossenschaft, wenn alles in Ordnung 
ist, in das „Genossenschaftsregister“ ein. Die Bedeutung dieser Ein- 
tragung ist äußerst wichtig. Von da ab kann die Genossenschaft wie ein 
Kaufmann Geschäfte abschließen; sie ist eine „juristische Person“. Der Ge- 
schäftsbetrieb kann nunmehr beginnen. Damit die Genossenschaft wirt- 
schaftlich und rechtlich richtig aufgebaut wird, ist es zweckmäßig, bei Grün- 
dung neuer Genossenschaften Sachverständige, die von den Genossenschafts- 
verbänden (s. u. Ac 1) gern zur Verfügung gestellt werden, zu Rate zu ziehen. 
b) Arten und Bedeutung der Genossenschaften. 
1. Die Molkereigenossenschaft ist nur eine der vielen Genossenschaften. 
Allein in der Landwirtschaft gibt es noch eine große Zahl. Die Molkerei- 
genossenschaften z. B. gehören zu der Gruppe der landwirtschaftlichen Absatz- 
genossenschaften. Sie bezwecken die gemeinschaftliche Verwertung der 
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, neben der Milch insbesondere des Getreides 
(sogenannte Getreideverwertungs- und Kornhausgenossenschaften), des 
Viehes (sogenannte Viehverwertungsgenossenschaften) usw. Daneben be- 
stehen die landwirtschaftlichen Bezugsgenossenschaften mit dem Zwecke 
des gemeinschaftlichen Einkaufs landwirtschaftlicher Bedarfsgegenstände, 
vor allem künstlicher Düngemittel, Futtermittel, Sämereien usw. Der 
Wert der Bezugs- und Absatzgenossenschaften besteht darin, daß sie auch 
den kleinen Landwirten es ermöglichen, sich beim Ein- und Verkauf die 
Vorteile des Großbetriebes zu verschaffen, also die Bedarfsgegenstände zu 
denselben Bedingungen einzukaufen und die Erzeugnisse zu denselben Be- 
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