Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

X. Die Genossenschaften und der Krieg 301 
zeit zu erwähnen, durch die Genossenschaften es möglich gemacht, daß die 
Viehhandelsverbände oder die Landkreise die Zahlungen für das aus— 
gehobene Vieh an die Landwirte durch Überweisung ohne Inanspruchnahme 
von Bargeld leisten. 
In ähnlicher Weise haben sich die Kreditgenossenschaften in den 
Dienst der Kriegsarbeit gestellt bei der Sammlung des Goldes für die 
Reichsbank. Daß sie selbst kein Gold zurückbehalten haben, braucht nicht 
betont zu werden. Auch in den Kreisen der Mitglieder und Kunden wurde 
erfolgreich gearbeitet, das Gold, das etwa noch in den Schließfächern war, 
herausgeholt und jedes einzelne Mitglied an seine Oflicht erinnert. 
Ferner haben sich die Kreditgenossenschaften zur Auszahlung der Kriegs= 
unterstützungen und Renten bereit erklärt, und zwar ohne jede Gegen- 
leistung. Hat der Empfänger ein Konto bei der Genossenschaft, so ist auch 
hierbei bares Geld nicht erforderlich. 
d) Fürsorge für heimkehrende Krieger. 
Daneben stehen Arbeiten, die erst eingeleitet sind und zum Teil 
auch erst Aufgaben der kommenden Kriedenszeit darstellen. In erster Linie 
ist die Fürsorge für die aus dem Felde heimkehrenden Gewerbe- 
treibenden und Handwerker zu erwähnen. Groß ist die Zahl derer, 
die ihren Beruf völlig stillstellen mußten, um ihre Pflicht gegen das Dater- 
land erfüllen zu können. Diele müssen nach der Rückkehr aus dem Kriege 
wieder von vorn anfangen; der Erfolg wird davon abhängen, ob sie den 
erforderlichen Kredit erhalten. Die Kreditgenossenschaften werden selbst- 
verständlich bereit sein, ihren bisherigen Mitgliedern soweit als möglich 
entgegenzukommen. Größere Kreditgenossenschaften mit starken Reserven 
werden vielleicht auch Blankokredite, d. h. Kredite ohne jede besondere 
Sicherheit, lediglich im Dertrauen auf die Geschäftstüchtigkeit des Kredit- 
nehmenden gewähren können. Diele Genossenschaften haben dies bereits 
in die Tat umgesetzt. Darüber hinaus wird allerdings den Kreditgenossen- 
schaften ein eigenes geschäftliches Risiko an dieser Fürsorgemaßnahme nicht 
zugemutet werden können. Die Schäden, um die es sich hier handelt, sind 
eine unmittelbare Folge des Krieges. Diese zu beseitigen ist die Oflicht der 
Allgemeinheit, also in erster Linie des Staates und der Kommunalverbände. 
Diese müssen daher auch das Risiko übernehmen, das mit der Kreditgewährung 
an die aus dem Felde beimkehrenden Gewerbetreibenden verbunden ist. 
Die Genossenschaften sind Derwalter fremden Dermögens, das zum großen 
Teil aus den Kreisen der Minderkapitalkräftigen stammt. Es erscheint nicht 
angängig, die Gelder dieser Kreise mit dem Risiko der Kriegsfolgen zu 
belasten. Dies ist auch die Auffassung, die in dem Erlasse des Hreußischen 
Ministers für Handel und Gewerbe, des Finanzministers und des Ministers 
des Innern vom 30. Dezember 1015 zum Ausdruck gebracht und in dem 
angeregt ist, daß neben dem Staate die Kommunalverbände ausreichende 
Mittel zur Derfügung stellen. Aber gleichwohl verbleibt auf diesem Gebiete 
den Kreditgenossenschaften auch im engeren Rahmen ein weites KFeld zur 
Betätigung. Infolge ihrer Erfahrung, ihrer Hersonenkenntnis und Kenntnis
	        
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