Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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der  polizeilichen  Beobachtung  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  mit  der  Maßgabe  zu  unterstellen,
  daß  sie  aus  den  für  sie  bestimmten  Räumlichkeiten  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis
zur  sofortigen,  unter  polizeilicher  Aufsicht  vorzunehmenden  Schlachtung  unter  Beobachtung
der  Vorschriften  des  §  175  Abs.  1  entfernt  werden  dürfen.  Für  die  Ausstellung  des
Ausfuhrerlaubnisscheins  und  die  Kennzeichnung  der  Eisenbahnwagen  gelten  die  Vorschriften
des  §  178.  JIst  die  Unterbringung  in  besonderen,  eine  strenge  Absonderung  gewährleistenden
Stallräumen  nicht  möglich,  so  darf  aus  dem  Gehöfte,  soweit  nicht  für  einzelne  Ställe  nach  der
Erklärung  des  Bezirkstierarztes  die  Gefahr  einer  Seuchenübertragung  ausgeschlossen  erscheint,
Klauenvieh  vor  der  im  Abs.  5  vorgeschriebenen  Untersuchung  nicht  ausgeführt  werden.

(2)  Die  Beobachtungsfrist  läusft  vom  Tage  der  Ausfuhr  der  Tiere  aus  dem  Suauchengehöft
  oder  der  letzten  sonstigen  Berührung  mit  einem  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Tiere,  jedoch  ist  die  Beobachtung  sofort  aufzuheben,  sobald  die  Unverdächtigkeit  des
der  Seuche  verdächtigen  Tieres,  das  etwa  den  Anlaß  zur  Annahme  des  Ansteckungsverdachts
gab,  festgestellt  ist  (§  182).

(3)  Der  Besitzer  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Tiere  hat  von  dem  Auftreten
  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  der  Ortspolizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  erstatten.
Diese  hat  die  Anzeige  so  schnell  als  möglich,  in  der  Regel  telegraphisch  oder  telephonisch,  an
die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.

(4)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  auf  die  Anzeige  ohne  Verzug  die  im  §  166  vorgesehenen
  vorläufigen  Maßnahmen  zu  treffen  und  ungesäumt  den  Bezirkstierarzt  zuzuziehen.

(5)  Nach  Ablauf  der  zweiwöchigen  Beobachtungsfrist  ist  sämtliches  Klauenvieh  des
Gehöfts,  in  dem  sich  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  befinden,  amtstierärztlich  zu  untersuchen.
  Ergibt  sich  bei  dieser  Untersuchung  die  Unverdächtigkeit  aller  Tiere,  so  gilt  die
polizeiliche  Beobachtung  als  aufgehoben.

c)  Besondere  Vorschriften  für  Wiederkäuer  und  Schweine,  die  sich  auf  dem
Transport,  auf  dem  Markte,  auf  Tierschauen  oder  dergleichen  befinden.
§  184  (172).

(1)  Wenn  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  der  Seuche  in  Treibherden  oder  bei  Tieren,
die  sich  auf  dem  Transporte  befinden,  angezeigt  oder  festgestellt  worden  ist,  so  ist  die  Weiterbeförderung
  der  kranken  und  der  verdächtigen  Tiere  zu  verbieten  und  deren  Absonderung  anzuordnen
  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(2)  Können  die  Tiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen,  wo  sie  durchseuchen
  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  so  kann  die  Distriktspolizeibehörde  die  Weiterbeförderung
  dorthin  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  kranken  und  verdächtigen  Tiere