Nr. 28. 465
Beobachtungsgebieten kann die Regierung, Kammer des Innern, von dem Verbote des Abs. 1 a
Ausnahmen unter entsprechenden Vorsichtsmaßregeln zulassen. Auch kann sie in besonderen
Fällen die Abhaltung von Klauenviehmärkten größeren Umfanges außerhalb von Sperrbezirken
und Beobachtungsgebieten gestatten, wenn der Seuchenstand innerhalb des 15 km Umkkreises
ein derartiger ist, daß hiernach und nach der Lage der verseuchten Gehöfte eine Gefährdung
des Marktes als ausgeschlossen erachtet werden kann. Weitere Ausnahmen von den
Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen von der Regierung, Kammer des Innern,
zugelassen werden.
(3) Im gleichen Umkreise (Abs. 1) können mit Genehmigung der Regierung, Kammer
des Innern, nachstehende Veranstaltungen verboten oder in der Weise beschränkt werden,
daß davon Personen und Tiere aus Sperrbezirken ausgeschlossen sind:
à) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als
Wiederkäuer und Schweine betreffen;
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird;
c) Körungen von Tieren jeder Gattung.
(4) Verfügungen über die Einstellung oder Wiederzulassung von Viehmärkten sind den
beteiligten Marktunternehmern und Polizeibehörden so schnell als möglich, in der Regel
telegraphisch oder telephonisch, bekannt zu geben.
§ 181 (169).
Die nach den §§ 175 bis 180 angeordneten Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen
sind für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das Beobachtungsgebiet und
für das nach § 180 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung
für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
§ 182 (170).
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Siuche festgestellt, so sind die
im § 174 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrechtzuerhalten, bis die
Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In besonderen Fällen können mit
Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, Erleichterungen zugelassen werden.
8 188 (171).
(1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht verseuchten
Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die Dauer von? Wochen
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