Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  465

Beobachtungsgebieten  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  dem  Verbote  des  Abs.  1  a
Ausnahmen  unter  entsprechenden  Vorsichtsmaßregeln  zulassen.  Auch  kann  sie  in  besonderen
Fällen  die  Abhaltung  von  Klauenviehmärkten  größeren  Umfanges  außerhalb  von  Sperrbezirken
und  Beobachtungsgebieten  gestatten,  wenn  der  Seuchenstand  innerhalb  des  15  km  Umkkreises
ein  derartiger  ist,  daß  hiernach  und  nach  der  Lage  der  verseuchten  Gehöfte  eine  Gefährdung
  des  Marktes  als  ausgeschlossen  erachtet  werden  kann.  Weitere  Ausnahmen  von  den
Verboten  des  Abs.  1  können  in  besonderen  Fällen  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
zugelassen  werden.

(3)  Im  gleichen  Umkreise  (Abs.  1)  können  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer
des  Innern,  nachstehende  Veranstaltungen  verboten  oder  in  der  Weise  beschränkt  werden,
daß  davon  Personen  und  Tiere  aus  Sperrbezirken  ausgeschlossen  sind:

à)  Viehmärkte  und  öffentliche  Tierschauen,  soweit  sie  andere  Tiergattungen  als
Wiederkäuer  und  Schweine  betreffen;

b)  Jahr=  und  Wochenmärkte,  auch  wenn  auf  ihnen  Vieh  nicht  gehandelt  wird;

c)  Körungen  von  Tieren  jeder  Gattung.

(4)  Verfügungen  über  die  Einstellung  oder  Wiederzulassung  von  Viehmärkten  sind  den
beteiligten  Marktunternehmern  und  Polizeibehörden  so  schnell  als  möglich,  in  der  Regel
telegraphisch  oder  telephonisch,  bekannt  zu  geben.

§  181  (169).

Die  nach  den  §§  175  bis  180  angeordneten  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen
sind  für  die  nicht  verseuchten  Gehöfte  des  Sperrbezirkes,  für  das  Beobachtungsgebiet  und
für  das  nach  §  180  abgegrenzte  Gebiet  aufzuheben,  sobald  die  Gefahr  der  Seuchenverschleppung
für  diese  Gehöfte  oder  Gebiete  beseitigt  ist.

b)  Verfahren  nach  Feststellung  eines  Verdachts.
§  182  (170).

Wird  in  einem  seuchenfreien  Gehöfte  der  Verdacht  der  Siuche  festgestellt,  so  sind  die
im  §  174  vorgesehenen  Anordnungen  zu  treffen  und  so  lange  aufrechtzuerhalten,  bis  die
Unverdächtigkeit  der  Tiere  amtstierärztlich  festgestellt  ist.  In  besonderen  Fällen  können  mit
Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  Erleichterungen  zugelassen  werden.

8  188  (171).

(1)  Befinden  sich  lediglich  der  Ansteckung  verdächtige  Tiere  in  einem  nicht  verseuchten

Gehöfte,  so  sind  sie,  wenn  möglich  in  besonderen  Stallräumen,  auf  die  Dauer  von?  Wochen
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