D. Die Landesfinanzen. 7
jedoch ein Mitglied den im Artikel 14 unter 1, 2, 3
oder 4 aufgeführten Abteilungen anzugehören hat.
Seine Amtsdauer erstreckt sich selbst über den
etwaigen Ablauf einer Legislaturperiode oder über eine
etwaige Auflösung des Landtages hinaus bis dahin, daß
eine Neuwahl des Ausschusses vollzogen ist.
Sollten während der Amtsdauer. des Ausschusses
einzelne Mitglieder desselben ausscheiden, so hat der-
selbe sich, wenn kein Landtag versammelt ist, durch
Hinzuwahl aus den Mitgliedern desjenigen Landtages,
aus welchem er selbst hervorgegangen, unter Beachtung
der oben vorgeschriebenen Zusammensetzung zu ergänzen.
Dem Ausschuß liegt in der Zwischenzeit. von
Landtag zu Landtag die Bewahrung des ständischen
Archivs und der Landtagssiegel ob. Er hat im Fall
vermeinter Verfassungsverletzung das Recht, auf Abhilfe
bei der Regierung anzutragen. Erist, im Fall der ordent-
liche Landtag nicht rechtzeitig einberufen oder nach er-
folgter Auflösung eines Landtags die Anordnung der Neu-
wahlen, bzw. die Wiedereinberufung des neu gewählten
Landtags über diein der Verfassung bestimmten Zeit hinaus
verzögert, oder eine Vertagung über die vorgeschriebene
Zeit hinaus ausgedehnt wird, legitimiert, nach vor-
gängiger Anfrage bei der Regierung dieserhalb Be-
schwerde bei den nach der Reichsverfassung zuständigen
Organen des Deutschen Reiches zu führen.
5. Die Landesfinanzen.
Das Finanzwesen des Landes ist unter Trennung
des Staatshaushalts vom Domanialhaushalt neu geordnet.
Il. Die Wahlen zum Landtag.
(Ges. v. 22.3. 1906. L. V. Bd. 21, S. 104.)
Die Befugnis, an den Landtagswahlen als Wähler
teilzunehmen, ist allgemein dadurch bedingt, daß der
Wähler Angehöriger des Staates, oder Besitzer bzw.