Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

D. Die Landesfinanzen. 7 
jedoch ein Mitglied den im Artikel 14 unter 1, 2, 3 
oder 4 aufgeführten Abteilungen anzugehören hat. 
Seine Amtsdauer erstreckt sich selbst über den 
etwaigen Ablauf einer Legislaturperiode oder über eine 
etwaige Auflösung des Landtages hinaus bis dahin, daß 
eine Neuwahl des Ausschusses vollzogen ist. 
Sollten während der Amtsdauer. des Ausschusses 
einzelne Mitglieder desselben ausscheiden, so hat der- 
selbe sich, wenn kein Landtag versammelt ist, durch 
Hinzuwahl aus den Mitgliedern desjenigen Landtages, 
aus welchem er selbst hervorgegangen, unter Beachtung 
der oben vorgeschriebenen Zusammensetzung zu ergänzen. 
Dem Ausschuß liegt in der Zwischenzeit. von 
Landtag zu Landtag die Bewahrung des ständischen 
Archivs und der Landtagssiegel ob. Er hat im Fall 
vermeinter Verfassungsverletzung das Recht, auf Abhilfe 
bei der Regierung anzutragen. Erist, im Fall der ordent- 
liche Landtag nicht rechtzeitig einberufen oder nach er- 
folgter Auflösung eines Landtags die Anordnung der Neu- 
wahlen, bzw. die Wiedereinberufung des neu gewählten 
Landtags über diein der Verfassung bestimmten Zeit hinaus 
verzögert, oder eine Vertagung über die vorgeschriebene 
Zeit hinaus ausgedehnt wird, legitimiert, nach vor- 
gängiger Anfrage bei der Regierung dieserhalb Be- 
schwerde bei den nach der Reichsverfassung zuständigen 
Organen des Deutschen Reiches zu führen. 
5. Die Landesfinanzen. 
Das Finanzwesen des Landes ist unter Trennung 
des Staatshaushalts vom Domanialhaushalt neu geordnet. 
Il. Die Wahlen zum Landtag. 
(Ges. v. 22.3. 1906. L. V. Bd. 21, S. 104.) 
Die Befugnis, an den Landtagswahlen als Wähler 
teilzunehmen, ist allgemein dadurch bedingt, daß der 
Wähler Angehöriger des Staates, oder Besitzer bzw.
	        
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