II. Das Beamtenrecht. 13
jäbriger Dienstzeit ein und kann die Pension bis zu
80 Prozent des Gehaltes bewilligt werden.
Der Pensionsanspruch erlischt, wenn gegen den
pensionierten Beamten auf Zuchthausstrafe oder auf den
Verlust von bürgerlichen Rechten überhaupt oder
einzelner bürgerlicher Ehrenrechte oder wegen eines
Verbrechens, welches, wenn der Pensionär noch im
aktiven Dienste gestanden hätte, dessen Entsetzung
oder Entlassung gesetzlich zur Folge gehabt haben
würde, gerichtlich erkannt ist.
Ein Beamter, welcher den ihm durch sein Amt
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht
ein Dienstvergehen und verfällt, unbeschadet der von
der vorgesetzten Stelle gegen ihn anzuwendenden
Zwangsmittel zur ordnungsmäßigen Führung der Ge-
schäfte, der Ahndung im Disziplinarwege.
Die im Disziplinarwege zulässigen Strafen sind:
A. Ordnungsstrafen, und zwar:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafen, bei unteren Beamten statt deren
auch Haft.
B. Entfernung aus dem Amte sowie Entziehung des
Gehaltes oder Wartegeldes, und zwar:
1. Versetzung in ein anderes Amt von gleichem
Range, jedoch mit Verminderung des Dienst-
einkommens und Verlust der Umzugsentschä-
digung bzw. teilweise Entziebung des Warte-
geldes,
2. Entlassungen aus dem Dienste bzw. gänzliche
Entziehung des Wartegeldes.
Die Ordnungsstrafen werden von den vorgesetzten
Dienststellen verfügt.
Der Entfernung aus dem Amte bzw. Entziehung
des Gehaltes oder Wartegeldes muß ein förmliches
Disziplinarverfahren vorhergehen, für welches in erster
Instanz für die Richter das Plenum des Landgerichts,
für alle übrigen Beamten eine aus drei Richtern und
zwei höheren Verwaltungsbeamten zusammengesetzte