Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

II. Das Beamtenrecht. 13 
jäbriger Dienstzeit ein und kann die Pension bis zu 
80 Prozent des Gehaltes bewilligt werden. 
Der Pensionsanspruch erlischt, wenn gegen den 
pensionierten Beamten auf Zuchthausstrafe oder auf den 
Verlust von bürgerlichen Rechten überhaupt oder 
einzelner bürgerlicher Ehrenrechte oder wegen eines 
Verbrechens, welches, wenn der Pensionär noch im 
aktiven Dienste gestanden hätte, dessen Entsetzung 
oder Entlassung gesetzlich zur Folge gehabt haben 
würde, gerichtlich erkannt ist. 
Ein Beamter, welcher den ihm durch sein Amt 
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht 
ein Dienstvergehen und verfällt, unbeschadet der von 
der vorgesetzten Stelle gegen ihn anzuwendenden 
Zwangsmittel zur ordnungsmäßigen Führung der Ge- 
schäfte, der Ahndung im Disziplinarwege. 
Die im Disziplinarwege zulässigen Strafen sind: 
A. Ordnungsstrafen, und zwar: 
1. Warnung, 
2. Verweis, 
3. Geldstrafen, bei unteren Beamten statt deren 
auch Haft. 
B. Entfernung aus dem Amte sowie Entziehung des 
Gehaltes oder Wartegeldes, und zwar: 
1. Versetzung in ein anderes Amt von gleichem 
Range, jedoch mit Verminderung des Dienst- 
einkommens und Verlust der Umzugsentschä- 
digung bzw. teilweise Entziebung des Warte- 
geldes, 
2. Entlassungen aus dem Dienste bzw. gänzliche 
Entziehung des Wartegeldes. 
Die Ordnungsstrafen werden von den vorgesetzten 
Dienststellen verfügt. 
Der Entfernung aus dem Amte bzw. Entziehung 
des Gehaltes oder Wartegeldes muß ein förmliches 
Disziplinarverfahren vorhergehen, für welches in erster 
Instanz für die Richter das Plenum des Landgerichts, 
für alle übrigen Beamten eine aus drei Richtern und 
zwei höheren Verwaltungsbeamten zusammengesetzte
	        
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