Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

32 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
Das Ministerium ist befugt, gegen die Nicht- 
befolgung der von ihr für den Umfang des Fürsten- 
tums oder für einzelne Teile desselben erlassenen Polizei- 
vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von 150 M. 
anzudrohen und von den ÖOrtspolizeibehörden erlassene 
Polizeivorschriften außer Kraft zu setzen. 
Die Polizeivorschriften sind unter Bezugnahme auf 
die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erlassen und durcli 
das Amtsblatt des Ministeriums bekannt zu machen. 
Ist in den Polizeivorschriften der Zeitpunkt be- 
stimmt, mit welchem sie in Kraft treten, so ist der 
Anfang ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu 
beurteilen, ist eine solche Zeitbestimmung nicht getroffen, 
so beginnt ihre Wirksamkeit mit‘ dem achten Tage 
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das 
betreffende Stück des Amtsblattes, welches die Polizei- 
vorschriften enthält, ausgegeben worden ist. 
Die wegen Nichtbefolgung polizeilicher Vorschriften 
festgesetzten Geldstrafen sind für den Fall des Unver- 
mögens des Verurteilten in Haft nach Maßgabe der 
8S 28 und 29 des Strafgesetzbuches zu verwandeln. 
Gegen polizeiliche Verfügungen der Gemeinde- 
(Guts-)Vorsteher und der genannten Ortspolizeibehörden 
ist die Beschwerde zulässig, und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Gemeinde-(Guts-)Vor- 
steher an das Amt und gegen dessen Bescheid an 
das Ministerium, 
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden an 
das Ministerium. 
Die Beschwerde ist bei derjenigen Behörde anzu- 
bringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet ist, und 
von dieser innerhalb 24 Stunden an diejenige Behörde 
abzugeben, welche darüber zu beschließen hat. 
Die Frist zur Einlegung und etwaigen Ausführung 
der Beschwerde beträgt zwei Wochen. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Das Ministerium, die Ortspolizeibehörden und der 
Gemeinde-(Guts-)Vorsteher sind berechtigt, die von ihnen 
in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen,
	        
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