Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 45 
feuerpolizeilichen, sowie der hygienischen und ästhetischen 
Gesichtspunkte festgesetzt werden. 
Die Ortspolizeibehörde kann die Festsetzung von 
Fluchtlinien verlangen, wenn die polizeilichen Rück- 
sichten eine solche als erforderlich erscheinen lassen. 
Bei einem Dissenz zwischen ÖOrtspolizeibehörde und 
Gemeindevertretung entscheidet das Ministerium. 
Die Straßenfluchtlinien bilden zugleich die Bau- 
fluchtlinien d. h. die Grenze, über welche hinaus die 
Bebauung ausgeschlossen ist, falls nicht eine von der 
Straßenfluchtlinie verschiedene, in der Regel jedoch 
höchstens drei Meter hinter diese zurücktretende Bau- 
fluchtlinie festgesetzt wird. 
. Die Festsetzung von Fluchtlinien kann für einzelne 
Straßen und Straßenteille oder nach dem voraussicht- 
lichen Bedürfnisse der näheren Zukunft durch Auf- 
stellung von Bebauungsplänen für größere Grundflächen 
oder ganze Gemeinden erfolgen. 
Jeder Fluchtlinienplan ist öffentlich auszulegen und 
über die dagegen erhobenen Einwendungen ist in Er- 
mangelung einer gütlichen Vereinbarung zwischen Be- 
schwerdeführern und Gemeindevertretung durch das 
Ministerium zu entscheiden. 
Zur Festsetzung und Abänderung von Bebauungs- 
plänen in der Residenzstadt Bückeburg bedarf es der 
landesherrlichen Genehmigung. 
Mit dem Tage der Offenlegung tritt die Bau- 
beschränkung und das Recht der Gemeinde in Kraft, 
die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für Straßen 
und Plätze bestimmten Grundflächen den Eigentümern 
zu entziehen. 
Durch Ortsstatut kann festgestellt werden, daß an 
Straßen oder Straßenteilen, welche zwar für den öffent- 
lichen Verkehr bestimmt, aber hierfür und für den 
Anbau noch nicht fertig hergestellt sind, Wohngebäude, 
die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht 
errichtet werden dürfen. 
Eine Entschädigung kann wegen der Beschränkung 
der Baufreiheit nicht gefordert werden. Der von der
	        
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