Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 59 
eine unerwartete Revision anzustellen hat. Der Ausschuß 
hat auch zur Verhütung der Feuersgefahr auf die Be- 
folgung der bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften, 
sowie auf die richtige Ausführung von Feueranlagen 
bei Neubauten zu achten. Der Ausschuß besteht aus dem 
Ortsvorsteher als Vorsitzendem, einem für den ganzen 
Kreis oder Teile desselben bestellten Bauverständigen, 
der ein Zimmer- oder Maurermeister sein muß und aus 
einem achtbaren Mitgliede der betreffenden Gemeinde. 
In den Städten und Flecken ist das Feuerlöschwesen 
durch Erlaß besonderer Feuerlöschordnungen nach Maß- 
gabe des Bedürfnisses durch Ortsstatut zu regeln. 
ß) Die Versicherung der Gebäude gegen 
Feuersgefahr. 
(Ges. v. 26./1. 1870. L.V. Bd. 10, S. 613.) 
Denjenigen, welche ihre Gebäude gegen Feuers- 
gefahr versichern wollen, bleibt es überlassen, die Ver- 
sicherung bei den von dem Ministerium zur Annahme 
von Immobiliar-Versicherungen konzessionierten Privat- 
Feuerversicherungs-Gesellschaften zu bewerkstelligen. 
DerVersicherungsvertrag unterliegt der Genehmigung 
der Obrigkeit und erlangt erst durch diese rechtliche 
Gültigkeit. 
Die Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr 
bei anderen als den vom Ministerium konzessionierten 
Gesellschaften ist verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be- 
stimmungen werden mit Geldstrafen bis zu 1500 M. 
belegt, in welche sowohl der Versicherte als die F'euer- 
versicherungs - Gesellschaft, welche die Versicherung 
angenommen hat, verfallen. 
Die Versicherung des Bauwertes ein und desselben 
Gebäudes geteilt unter mehrere Versicherungs - Gesell- 
schaften ist gestattet. 
Zur Sicherung des Realkredites der Hauseigentümer 
ist das Ministerium befugt, den zu konzessionierenden 
Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften die folgenden 
Verbindlichkeiten aufzulegen:
	        
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