3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 59
eine unerwartete Revision anzustellen hat. Der Ausschuß
hat auch zur Verhütung der Feuersgefahr auf die Be-
folgung der bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften,
sowie auf die richtige Ausführung von Feueranlagen
bei Neubauten zu achten. Der Ausschuß besteht aus dem
Ortsvorsteher als Vorsitzendem, einem für den ganzen
Kreis oder Teile desselben bestellten Bauverständigen,
der ein Zimmer- oder Maurermeister sein muß und aus
einem achtbaren Mitgliede der betreffenden Gemeinde.
In den Städten und Flecken ist das Feuerlöschwesen
durch Erlaß besonderer Feuerlöschordnungen nach Maß-
gabe des Bedürfnisses durch Ortsstatut zu regeln.
ß) Die Versicherung der Gebäude gegen
Feuersgefahr.
(Ges. v. 26./1. 1870. L.V. Bd. 10, S. 613.)
Denjenigen, welche ihre Gebäude gegen Feuers-
gefahr versichern wollen, bleibt es überlassen, die Ver-
sicherung bei den von dem Ministerium zur Annahme
von Immobiliar-Versicherungen konzessionierten Privat-
Feuerversicherungs-Gesellschaften zu bewerkstelligen.
DerVersicherungsvertrag unterliegt der Genehmigung
der Obrigkeit und erlangt erst durch diese rechtliche
Gültigkeit.
Die Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr
bei anderen als den vom Ministerium konzessionierten
Gesellschaften ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be-
stimmungen werden mit Geldstrafen bis zu 1500 M.
belegt, in welche sowohl der Versicherte als die F'euer-
versicherungs - Gesellschaft, welche die Versicherung
angenommen hat, verfallen.
Die Versicherung des Bauwertes ein und desselben
Gebäudes geteilt unter mehrere Versicherungs - Gesell-
schaften ist gestattet.
Zur Sicherung des Realkredites der Hauseigentümer
ist das Ministerium befugt, den zu konzessionierenden
Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften die folgenden
Verbindlichkeiten aufzulegen: