84. Das Verwaltungsrecht. VII. Die Stenern.
einem deutschen Schutzgebieteihren dienstlichen
Wohnsitz haben;
c) welche, ohne in Schaumburg - Lippe einen
Wohnsitz zu haben, und ohne daß die Absicht
der Rückkehr aus sonstigen Umständen ent-
nommen werden könnte, Deutschland verlassen.
Auf Reichs- und Staatsbeamte, welche im
Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben
und dort zu entsprechenden direkten Staats-
steuern nicht herangezogen werden, findet die
Ausnahme unter c keine Anwendung.
2. Diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten:
a) welche obne in ihrem Heimatsstaate einen
Wohnsitz zu haben, in Schaumburg - Lippe
wohnen, oder ohne im Deutschen Reiche einen
Wohnsitz zu haben, sich in Schaumburg-Lippe
aufhalten;
b) welche in Schaumburg-Lippe ihren dienstlichen
Wohnsitz haben.
3. Diejenigen Ausländer, welche in Schaumburg-Lippe
einen Wohnsitz haben oder sich daselbst dauernd
d. h. mindestens ein Jahr ununterbrochen oder
drei Jahre mit Unterbrechungen aufbalten, mit dem
Einkommen, welches in Schaumburg-Linpe erworben
oder nach Schaumburg-Lippe gebracht wird.
4. Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und Genossenschaften, welche
in Schaumburg-Lippe einen Sitz haben.
5. Konsumvereine mit einem Sitz in Schaumburg-Lippe,
welche nicht schon nach $ 4 steuerpflichtig sind,
sofern ihr Hauptzweck auf den Einkauf von
Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im Großen
und Ablaß im Kleinen gerichtet ist.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz
oder Aufenthalt unterliegen der Einkommensteuer alle
Personen mit dem Einkommen aus Grundbesitz in
Schaumburg-Lippe, aus einem in Schaumburg-Lippe be-
triebenen Handel oder Gewerbe, aus Besoldungen,