Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

84. Das Verwaltungsrecht. VII. Die Stenern. 
einem deutschen Schutzgebieteihren dienstlichen 
Wohnsitz haben; 
c) welche, ohne in Schaumburg - Lippe einen 
Wohnsitz zu haben, und ohne daß die Absicht 
der Rückkehr aus sonstigen Umständen ent- 
nommen werden könnte, Deutschland verlassen. 
Auf Reichs- und Staatsbeamte, welche im 
Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben 
und dort zu entsprechenden direkten Staats- 
steuern nicht herangezogen werden, findet die 
Ausnahme unter c keine Anwendung. 
2. Diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten: 
a) welche obne in ihrem Heimatsstaate einen 
Wohnsitz zu haben, in Schaumburg - Lippe 
wohnen, oder ohne im Deutschen Reiche einen 
Wohnsitz zu haben, sich in Schaumburg-Lippe 
aufhalten; 
b) welche in Schaumburg-Lippe ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben. 
3. Diejenigen Ausländer, welche in Schaumburg-Lippe 
einen Wohnsitz haben oder sich daselbst dauernd 
d. h. mindestens ein Jahr ununterbrochen oder 
drei Jahre mit Unterbrechungen aufbalten, mit dem 
Einkommen, welches in Schaumburg-Linpe erworben 
oder nach Schaumburg-Lippe gebracht wird. 
4. Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung und Genossenschaften, welche 
in Schaumburg-Lippe einen Sitz haben. 
5. Konsumvereine mit einem Sitz in Schaumburg-Lippe, 
welche nicht schon nach $ 4 steuerpflichtig sind, 
sofern ihr Hauptzweck auf den Einkauf von 
Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im Großen 
und Ablaß im Kleinen gerichtet ist. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz 
oder Aufenthalt unterliegen der Einkommensteuer alle 
Personen mit dem Einkommen aus Grundbesitz in 
Schaumburg-Lippe, aus einem in Schaumburg-Lippe be- 
triebenen Handel oder Gewerbe, aus Besoldungen,
	        
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