721
die bestehenden landesgesetzlichen, namentlich
also die rheinischen und elsaß-lothringischen
Gewerbegerichte bleiben erhalten, sofern sie einer
Anderung in ihrer Zusammensetzung den Bestimmungen
des Reichsgesetzes entsprechend unterworfen
werden. Über die für den Bergbau
bestimmten Gewerbegerichte sind einige besondere
Bestimmungen getroffen. Dieselben werden nicht
von den Gemeinden, sondern durch die Bergbehörden
errichtet.
Die Errichtung der Gewerbegerichte bedeutet
für Deutschland einen wesentlichen sozialen Fortschritt.
Zum erstenmal hat das Gesetz die Arbeiter
zur Teilnahme an der Rechtsprechung über gewerbliche
Streitigkeiten herangezogen. Es hat in
den Gewerbegerichten die Vertreter der Arbeitnehmer
den Vertretern der Arbeitgeber völlig
gleichgestellt und dadurch die grundsätzliche Gleichberechtigung
beider Stände anerkannt. Für den
Stand der Arbeiter bedeutet das Gewerbegericht
einen großen wirtschaftlichen Fortschritt, indem
es für ihn die grundsätzliche Gleichheit aller
vor dem Gesetz dadurch zur Wahrheit machte,
daß es ein Verfahren schuf, dessen Lasten und
Kosten der Arbeiter bei Verfolgung seines Rechts
nicht zu scheuen braucht. Wie aus dem gleichzeitigen
Einbringen des Gesetzes im Reichstage
mit der Arbeiterschutznovelle hervorgeht, ist das
Gesetz gedacht als ein Teil des damals in Angriff
genommenen sozialen Reformwerkes. Es hat in
dieser Beziehung die Aufgabe, die Rechtspflege auf
gewerblichem Gebiet so zu gestalten, daß Arbeitgeber
und Arbeiter zunächst durch gemeinschaftliches
Arbeiten sich wieder mehr verstehen und
dann über die ihnen unterbreiteten Rechtsfragen
sich verständigen lernen. Es soll auf diese Weise
eine Rechtsprechung erzielt werden, welche die berechtigten
Interessen der Arbeitgeber und Arbeiter
versöhnt, dem Arbeiter die Gewähr unparteischer
Entscheidung gibt und dem Arbeitgeber wie dem
Arbeiter die Einsicht vermittelt, wo seine selbstsüchtigen
Interessen vor den Grundsätzen von Recht
und Billigkeit Halt machen müssen.
Auch in prozessualischer Beziehung stellt das
Gesetz sich als ein Reformgesetz dar. Das Verfahren
ist gegenüber dem amtsgerichtlichen Verfahren
erheblich vereinfacht und verbilligt. Insofern
kann das gewerbegerichtliche Verfahren nicht
verfehlen, bei der bevorstehenden Umgestaltung des
amtsgerichtlichen Verfahrens entsprechend beachtet
zu werden, wie dies in dem veröffentlichten Entwurfe
auch geschehen ist. Angesichts der bisherigen
Erfahrungen ist nicht abzusehen, warum nur die
gewerblichen Streitigkeiten die mannigfaltigen
Erleichterungen genießen sollen, welche das Gesetz
ihnen gewährt. Wenn die Zivilprozeßordnung den
amtsgerichtlichen Prozeß dem praktischen Bedürfnis
entgegen viel zu eng an die Formen und Regeln
des landgerichtlichen Prozesses anschloß, so ist hier
gezeigt, wie man das Verfahren der Eigenart kleinerer
Rechtsstreitigkeiten besser anpassen kann.
Gewerbegerichte.
722
Als reformbedürftig erwiesen sich in erster Linie
die Vorschriften über die Wahl der Beisitzer. Es
ließ sich nicht verhüten, daß die politischen Parteiverhältnisse
in die Wahl hineingezogen wurden.
Dies führte zum Verlangen eines Proportionalwahlsystems,
nach welchem jede Partei unter den
Beisitzern nach dem Verhältnis der für sie abgegebenen
Stimmen vertreten sein sollte. Auch eine
genauere Abgrenzung der Zuständigkeit der Gewerbegerichte
erwies sich als erwünscht, da Zuständigkeitsstreitigkeiten
vor ihnen einen breiten
Raum einnahmen. Diese und andere Wünsche
wurden erfüllt durch das Meichsgefet vom
30. Juni 1901 (in Kraft seit 1. Jan. 1902).
Es macht die Gewerbegerichte in allen Städten
über 20 000 Einwohner obligatorisch; für die
Wahl der Beisitzer ist eine Reglung nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl durch das Statut
zugelassen; die Bestimmungen über die Funktion
als Einigungsamt bei sozialen Streitigkeiten sind
ausgestaltet und verschärft; das Gewerbegericht
ist für nicht zuständig erklärt, wenn bei der Streitigkeit
ausschließlich Innungsmitglieder und deren
Arbeiter beteiligt sind und für die Innung ein
besonderes Einigungsamt besteht; rufen aber beide
Teile das Gewerbegericht an, so ist dieses zuständig.
Trotz der Ermächtigung in Art. 3 dieses Gesetzes
steht die neue Fassung des Textes des Gewerbegerichtsgesetzes
immer noch aus.
Die Gewerbegerichte haben sich bis heute durchaus
bewährt, wenn auch selbstredend immer noch
Verbesserungswünsche bleiben.
Im Jahre 1906 gab es im Deutschen Reich 418
(1905: 406) Gewerbegerichte, unter diesen 7 Berggewerbegerichte
und 19 landesgesetzliche Gewerbegerichte
gemäß § 85 des Gewerbegerichtsgesetzes.
117 385 (1905: 110 604) Klagen waren rechtshängig
geworden, unter diesen 106 260 (1905:
102 240) von Arbeitern gegen Arbeitgeber, 10 774
(1905:7980) von Arbeitgebern gegen Arbeiter, 351
(1905: 384) zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers.
Der Wert des Streitgegenstandes betrug
in 55 612 (1905: 50 934) Fällen bis zu 20 M, in
34 023 (1905: 34640) bis zu 50 M, in 14 849
(1905: 14 302) bis zu 100 M und in 8150 (1905:
7289) Fällen über 100 M. Von den rechtshängigen
Streitsachen wurden erledigt durch Vergleich 49596
(1905: 48.066), durch Verzicht 2475 (1905:2775),
durch Anerkenntnis 1873 (1905: 1818), durch Versäumnisurteil
11 939 (1905: 11 252), durch andere
Endurteile 19 516 (1905: 17756). In 5846
(1905: 5580) Fällen dauerte der Rechtsstreit bis
zum Erlaß des Endurteils weniger als eine Woche,
in 6186 (1905: 5454) bis zu zwei Wochen, in
4838 (1905: 4375) bis zu einem Monat, in 2241
(1905: 2041) bis zu drei Monaten und in 405
(1905: 306) Fällen mehr als drei Monate. Die
Zahl der Berufungen gegen die Endurteile der Gewerbegerichte
stieg von 480 im Jahre 1905 auf 553
im Jahre 1906. Als Einigungsämter traten sie in
Tätigkeit in 253 (1905: 165) Fällen auf Anrufung
von beiden Seiten, in 6 (1905: 10) nur seitens der
Arbeitgeber und in 234 (1905; 175) Fällen nur
seitens der Arbeiter. Eine Vereinbarung kam zu-