Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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die  bestehenden  landesgesetzlichen,  namentlich
  also  die  rheinischen  und  elsaß-lothringischen
Gewerbegerichte  bleiben  erhalten,  sofern  sie  einer
Anderung  in  ihrer  Zusammensetzung  den  Bestimmungen
  des  Reichsgesetzes  entsprechend  unterworfen
  werden.  Über  die  für  den  Bergbau
bestimmten  Gewerbegerichte  sind  einige  besondere
Bestimmungen  getroffen.  Dieselben  werden  nicht
von  den  Gemeinden,  sondern  durch  die  Bergbehörden
  errichtet.

Die  Errichtung  der  Gewerbegerichte  bedeutet
für  Deutschland  einen  wesentlichen  sozialen  Fortschritt.
  Zum  erstenmal  hat  das  Gesetz  die  Arbeiter
zur  Teilnahme  an  der  Rechtsprechung  über  gewerbliche
  Streitigkeiten  herangezogen.  Es  hat  in
den  Gewerbegerichten  die  Vertreter  der  Arbeitnehmer
  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  völlig
gleichgestellt  und  dadurch  die  grundsätzliche  Gleichberechtigung
  beider  Stände  anerkannt.  Für  den
Stand  der  Arbeiter  bedeutet  das  Gewerbegericht
  einen  großen  wirtschaftlichen  Fortschritt,  indem
  es  für  ihn  die  grundsätzliche  Gleichheit  aller
vor  dem  Gesetz  dadurch  zur  Wahrheit  machte,
daß  es  ein  Verfahren  schuf,  dessen  Lasten  und
Kosten  der  Arbeiter  bei  Verfolgung  seines  Rechts
nicht  zu  scheuen  braucht.  Wie  aus  dem  gleichzeitigen
  Einbringen  des  Gesetzes  im  Reichstage
mit  der  Arbeiterschutznovelle  hervorgeht,  ist  das
Gesetz  gedacht  als  ein  Teil  des  damals  in  Angriff
genommenen  sozialen  Reformwerkes.  Es  hat  in
dieser  Beziehung  die  Aufgabe,  die  Rechtspflege  auf
gewerblichem  Gebiet  so  zu  gestalten,  daß  Arbeitgeber
  und  Arbeiter  zunächst  durch  gemeinschaftliches
  Arbeiten  sich  wieder  mehr  verstehen  und
dann  über  die  ihnen  unterbreiteten  Rechtsfragen
sich  verständigen  lernen.  Es  soll  auf  diese  Weise
eine  Rechtsprechung  erzielt  werden,  welche  die  berechtigten
  Interessen  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter
versöhnt,  dem  Arbeiter  die  Gewähr  unparteischer
Entscheidung  gibt  und  dem  Arbeitgeber  wie  dem
Arbeiter  die  Einsicht  vermittelt,  wo  seine  selbstsüchtigen
  Interessen  vor  den  Grundsätzen  von  Recht
und  Billigkeit  Halt  machen  müssen.

Auch  in  prozessualischer  Beziehung  stellt  das
Gesetz  sich  als  ein  Reformgesetz  dar.  Das  Verfahren
  ist  gegenüber  dem  amtsgerichtlichen  Verfahren
  erheblich  vereinfacht  und  verbilligt.  Insofern
  kann  das  gewerbegerichtliche  Verfahren  nicht
verfehlen,  bei  der  bevorstehenden  Umgestaltung  des
amtsgerichtlichen  Verfahrens  entsprechend  beachtet
zu  werden,  wie  dies  in  dem  veröffentlichten  Entwurfe
  auch  geschehen  ist.  Angesichts  der  bisherigen
Erfahrungen  ist  nicht  abzusehen,  warum  nur  die
gewerblichen  Streitigkeiten  die  mannigfaltigen
Erleichterungen  genießen  sollen,  welche  das  Gesetz
ihnen  gewährt.  Wenn  die  Zivilprozeßordnung  den
amtsgerichtlichen  Prozeß  dem  praktischen  Bedürfnis
  entgegen  viel  zu  eng  an  die  Formen  und  Regeln
des  landgerichtlichen  Prozesses  anschloß,  so  ist  hier
gezeigt,  wie  man  das  Verfahren  der  Eigenart  kleinerer
  Rechtsstreitigkeiten  besser  anpassen  kann.

Gewerbegerichte.

 

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Als  reformbedürftig  erwiesen  sich  in  erster  Linie
die  Vorschriften  über  die  Wahl  der  Beisitzer.  Es
ließ  sich  nicht  verhüten,  daß  die  politischen  Parteiverhältnisse
  in  die  Wahl  hineingezogen  wurden.
Dies  führte  zum  Verlangen  eines  Proportionalwahlsystems,
  nach  welchem  jede  Partei  unter  den
Beisitzern  nach  dem  Verhältnis  der  für  sie  abgegebenen
  Stimmen  vertreten  sein  sollte.  Auch  eine
genauere  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte
  erwies  sich  als  erwünscht,  da  Zuständigkeitsstreitigkeiten
  vor  ihnen  einen  breiten
Raum  einnahmen.  Diese  und  andere  Wünsche
wurden  erfüllt  durch  das  Meichsgefet  vom
30.  Juni  1901  (in  Kraft  seit  1.  Jan.  1902).
Es  macht  die  Gewerbegerichte  in  allen  Städten
über  20  000  Einwohner  obligatorisch;  für  die
Wahl  der  Beisitzer  ist  eine  Reglung  nach  den
Grundsätzen  der  Verhältniswahl  durch  das  Statut
zugelassen;  die  Bestimmungen  über  die  Funktion
als  Einigungsamt  bei  sozialen  Streitigkeiten  sind
ausgestaltet  und  verschärft;  das  Gewerbegericht
ist  für  nicht  zuständig  erklärt,  wenn  bei  der  Streitigkeit
  ausschließlich  Innungsmitglieder  und  deren
Arbeiter  beteiligt  sind  und  für  die  Innung  ein
besonderes  Einigungsamt  besteht;  rufen  aber  beide
Teile  das  Gewerbegericht  an,  so  ist  dieses  zuständig.
  Trotz  der  Ermächtigung  in  Art.  3  dieses  Gesetzes
  steht  die  neue  Fassung  des  Textes  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  immer  noch  aus.

Die  Gewerbegerichte  haben  sich  bis  heute  durchaus
  bewährt,  wenn  auch  selbstredend  immer  noch
Verbesserungswünsche  bleiben.

Im  Jahre  1906  gab  es  im  Deutschen  Reich  418
(1905:  406)  Gewerbegerichte,  unter  diesen  7  Berggewerbegerichte
  und  19  landesgesetzliche  Gewerbegerichte
  gemäß  §  85  des  Gewerbegerichtsgesetzes.
117  385  (1905:  110  604)  Klagen  waren  rechtshängig
  geworden,  unter  diesen  106  260  (1905:
102  240)  von  Arbeitern  gegen  Arbeitgeber,  10  774
(1905:7980)  von  Arbeitgebern  gegen  Arbeiter,  351
(1905:  384)  zwischen  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers.
  Der  Wert  des  Streitgegenstandes  betrug
in  55  612  (1905:  50  934)  Fällen  bis  zu  20  M,  in
34  023  (1905:  34640)  bis  zu  50  M,  in  14  849
(1905:  14  302)  bis  zu  100  M  und  in  8150  (1905:
7289)  Fällen  über  100  M.  Von  den  rechtshängigen
Streitsachen  wurden  erledigt  durch  Vergleich  49596
(1905:  48.066),  durch  Verzicht  2475  (1905:2775),
durch  Anerkenntnis  1873  (1905:  1818),  durch  Versäumnisurteil
  11  939  (1905:  11  252),  durch  andere
Endurteile  19  516  (1905:  17756).  In  5846
(1905:  5580)  Fällen  dauerte  der  Rechtsstreit  bis
zum  Erlaß  des  Endurteils  weniger  als  eine  Woche,
in  6186  (1905:  5454)  bis  zu  zwei  Wochen,  in
4838  (1905:  4375)  bis  zu  einem  Monat,  in  2241
(1905:  2041)  bis  zu  drei  Monaten  und  in  405
(1905:  306)  Fällen  mehr  als  drei  Monate.  Die
Zahl  der  Berufungen  gegen  die  Endurteile  der  Gewerbegerichte
  stieg  von  480  im  Jahre  1905  auf  553
im  Jahre  1906.  Als  Einigungsämter  traten  sie  in
Tätigkeit  in  253  (1905:  165)  Fällen  auf  Anrufung
von  beiden  Seiten,  in  6  (1905:  10)  nur  seitens  der
Arbeitgeber  und  in  234  (1905;  175)  Fällen  nur
seitens  der  Arbeiter.  Eine  Vereinbarung  kam  zu-