364 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz.
Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen,
welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens
für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten
haben. Z
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der
Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch
das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden
können wieder gewählt werden.
Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des
Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden
Sätzen Ersatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst.
Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche
das Regulativ erlassen hat (§. 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig.
§. 45 1). Die Vorstände der Krankenkassen und der Knappschaftskassen,
welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte
versicherte Personen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl
der Kassenmitglieder zum Zwecke der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen
(§. 54) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten
und zwei Ersatzmänner, deren Namen und Wohnort den betheiligten
Ortspolizeibehörden mitzutheilen ist.
Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber
nehmen an der Wahl nicht Theil.
V. Schiedsgerichte.
Schiedsgerichte:).
§. 462). Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe
in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiebsgericht errichtet.
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren
mehrere nach Bezirken gebildet werden.
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates,
zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die
Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten
Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt.
§. 47"). Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden
und aus vier Beisitzern.
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß
der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der
Centralbehörde des Landes, in welchen der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist,
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen,
welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft
in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar
sind die stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder sowie die von denselben
bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie weder dem Vorstande der
Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern
Zu Anmerkung 5 auf S. 368.
Reichspost= und Telegraphenverwaltung; 4. Jan. 1892 (M. Bl. S. 54) für die Betriebe
der Staatsbauverwaltung. ç
) Für Unfälle, die sich in Transportbetrieben auf der Fahrt ereignen, vergl.
die Zusatzbest. in §. 13 Ausd. Ges.
:) Vd. über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherunge-Gesetzes
errichteten Schiedsgerichten 2. Nov. 1885 (R. G. Bl. S. 279) und Res. 20. Dez.
1888 (M. Bl. 1889 S. 4); abändernde Vd. 13. Nov. 1887 Art. III. (N. G. 81.
S. 528) und (Eid des Borsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden) Res. 7. Juni
1895 (M. Bl. S. 168).
2) Bergl. §. 6 Ausd. Ges. und §§. 36, 48 Ban-Unf. Vers. Ges.