Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

364  Abschnitt  XXXIV.  Unfallversicherungs-Gesetz.

Für  jeden  Vertreter  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Ersatzmann  zu  wählen,
welche  denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen  und  im  Falle  des  Ausscheidens
  für  den  Rest  der  Wahlperiode  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  einzutreten
  haben.  Z

Die  Wahl  erfolgt  auf  vier  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der
Vertreter  und  Ersatzmänner  aus.  Die  erstmalig  Ausscheidenden  werden  durch
das  Loos  bestimmt,  demnächst  entscheidet  das  Dienstalter.  Die  Ausscheidenden
können  wieder  gewählt  werden.

Die  Vertreter  erhalten  aus  der  Genossenschaftskasse  auf  Anweisung  des
Genossenschaftsvorstandes  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden
  Sätzen  Ersatz  für  nothwendige  baare  Auslagen  und  entgangenen  Arbeitsverdienst.
  Gegen  die  Anweisung  ist  die  Beschwerde  an  diejenige  Behörde,  welche
das  Regulativ  erlassen  hat  (§.  43),  zulässig.  Dieselbe  entscheidet  endgültig.

§.  45  1).  Die  Vorstände  der  Krankenkassen  und  der  Knappschaftskassen,
welchen  mindestens  zehn  in  den  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder  beschäftigte
  versicherte  Personen  angehören,  wählen  alle  zwei  Jahre  aus  der  Zahl
der  Kassenmitglieder  zum  Zwecke  der  Theilnahme  an  den  Unfalluntersuchungen
(§.  54)  für  den  Bezirk  einer  oder  mehrerer  Ortspolizeibehörden  je  einen  Bevollmächtigten
  und  zwei  Ersatzmänner,  deren  Namen  und  Wohnort  den  betheiligten
  Ortspolizeibehörden  mitzutheilen  ist.

Die  dem  Vorstande  der  Kasse  angehörenden  Vertreter  der  Arbeitgeber
nehmen  an  der  Wahl  nicht  Theil.

V.  Schiedsgerichte.

Schiedsgerichte:).

§.  462).  Für  jeden  Bezirk  einer  Berufsgenossenschaft  oder,  sofern  dieselbe
in  Sektionen  getheilt  ist,  einer  Sektion,  wird  ein  Schiebsgericht  errichtet.

Der  Bundesrath  kann  anordnen,  daß  statt  eines  Schiedsgerichts  deren
mehrere  nach  Bezirken  gebildet  werden.

Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  wird  von  der  Centralbehörde  des  Bundesstaates,
  zu  welchem  der  Bezirk  desselben  gehört,  oder,  sofern  der  Bezirk  über  die
Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausgeht,  im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten
Centralbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  bestimmt.

§.  47").  Jedes  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden
und  aus  vier  Beisitzern.

Der  Vorsitzende  wird  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten,  mit  Ausschluß
der  Beamten  derjenigen  Betriebe,  welche  unter  dieses  Gesetz  fallen,  von  der
Centralbehörde  des  Landes,  in  welchen  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,
ernannt.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in  gleicher  Weise  ein  Stellvertreter  zu  ernennen,
  welcher  ihn  in  Behinderungsfällen  vertritt.

Zwei  Beisitzer  werden  von  der  Genossenschaft  oder,  sofern  die  Genossenschaft
  in  Sektionen  getheilt  ist,  von  der  betheiligten  Sektion  gewählt.  Wählbar
  sind  die  stimmberechtigten  Genossenschaftsmitglieder  sowie  die  von  denselben
bevollmächtigten  Leiter  ihrer  Betriebe,  sofern  sie  weder  dem  Vorstande  der
Genossenschaft,  noch  dem  Vorstande  der  Sektion,  noch  den  Vertrauensmännern

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  368.
Reichspost=  und  Telegraphenverwaltung;  4.  Jan.  1892  (M.  Bl.  S.  54)  für  die  Betriebe
  der  Staatsbauverwaltung.  ç

)  Für  Unfälle,  die  sich  in  Transportbetrieben  auf  der  Fahrt  ereignen,  vergl.
die  Zusatzbest.  in  §.  13  Ausd.  Ges.

:)  Vd.  über  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  des  Unfallversicherunge-Gesetzes
errichteten  Schiedsgerichten  2.  Nov.  1885  (R.  G.  Bl.  S.  279)  und  Res.  20.  Dez.
1888  (M.  Bl.  1889  S.  4);  abändernde  Vd.  13.  Nov.  1887  Art.  III.  (N.  G.  81.
S.  528)  und  (Eid  des  Borsitzenden  und  stellvertretenden  Vorsitzenden)  Res.  7.  Juni
1895  (M.  Bl.  S.  168).

2)  Bergl.  §.  6  Ausd.  Ges.  und  §§.  36,  48  Ban-Unf.  Vers.  Ges.