Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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destens  sechs  Wochen  vor  dem  Beginn  des  ersten  Betriebs  schriftlich  anzuzeigen,  und
derselben  spätestens  acht  Tage  vor  Eintritt  dieses  lehteren  Zeitpunktes  eine  Nachweisung
  nach  einem  näher  vorzuschreibenden  Muster,  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,
  worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Geräthe  und  zum  Betriebe  der  Luckerbereitung,
  einschließlich  aller  dazu  gehdrigen  oder  damit  im  Zusammenhang  stehenden
Vorbereitungen  und  Operationen,  die  Räume  zur  Aufbewahrung  der  Rüben  und
diejenigen  zur  Aufbewahrung  der  verschiedenen  Fabrikate,  ferner  die  zu  benuͤtzenden
feststehenden  Geraͤthe,  als:  die  Apparate  zum  Waschen,  Zerkleinern  oder  Doͤrren  der
Ruͤben,  zum  Extrahiren  und  Auspressen  des  Ruͤbensaftes,  die  Kessel,  Pfannen  und
sonstigen  Vorrichtungen  zum  Kochen,  Laͤutern  und  Klaͤren  des  Zuckers  u.  s.  w.,  ingleichen
  der  in  wuͤrttembergischen  Maßen  ausgedruͤckte  Raum-Inhalt  der  Kessel  und
Pfannen,  von  jedem  dieser  Geraͤthe  besonders,  genau  und  vollstaͤndig  angegeben  seyn
muͤssen.

b)  Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsraͤume  und  der  Stellung
der  darin  befindlichen  feststehenden  Geraͤthe,  nach  der  von  der  Steuerbehoͤrde  zu  gebenden
  naͤheren  Anleitung,  zweifach  beigefuͤgt,  ein  Exemplar  von  der  Steuerbehoͤrde
bescheinigt,  in  dem  Fabriklokale  aufbewahrt  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der
Geraͤthe  so  lange  unveraͤndert  beibehalten  werden,  als  Abaͤnderungen  nicht  durch  Einreichung
  eines  anderweiten  Grundrisses  angezeigt  worden  sind.

c)  Nicht  minder  liegt  den  Inhabern  von  Runkelrüben-Zuckerfabriken  ob,  wenn
neue  Geräthe  der  unter  a)  bezeichneten  Art  angeschafft,  oder  die  bereits  angemeldeten
ganz  oder  zum  Theil  abgeändert  werden,  vor  oder  unmittklbar  nach  dem  Empfange
der  Geräthe,  der  Steuerbehèrde  davon  Anzeige  zu  machen  und  dieselben  nicht  ohne
die,  von  der  lehtern  zu  ertheilende,  amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.

d)  Zur  Anzeige  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  sind  dieselben  auch  verpflichtet,
wenn  bereits  angemeldete  Geräthe  ganz  oder  zum  Theil,  zum  Zwecke  der  Fabrikation,
in  ein  anderes  Lokal  gebracht  werden.

eE)  Diejenigen,  welche  dermalen  eine  Anlage  zur  Gewinnung  von  Runkelrüben-Zucker
  bereits  besitzen,  sind  verpflichtet,  der  Steuerbehörde  die  vorgeschriebene  Nachweisung
  der  Betriebsräume  und  Geräthe,  insofern  sofort  ein  Betrieb  Statt  finden