Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

Grosherzogl.  S.  Weimar  —  Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

—.

 

Nummer  5.  Den  13.  Märr  1818.

——————————  ————————————

 

 

Bekanuntmachungen.

I.  Da  die  vom  7.  Febr.  datirte  und  unterm  18.  Februar  dieses  Jahres  ausgegebene  Nummer
Fünf  des  Regierungöblatts  durch  strafbare  Ungebuhrniß  des  Druckers,  ohne  die  letzte  Correctur  der  officiellen
  Redaction  abzuwarten,  mit  groben  Drucksehlern  und  Auslassungen  abgedruckt  und  vertheilt  morden
ist;  so  wird  dieselbe  nach  geführter  und  beendigter  Untersuchung  darüber,  hiermit,  ihrem  ganzen  Inhalte
nach  für  null  und  nichtig  erklärt  und  dafür  gegenwärtiger  richtiger  Abdruck  als  die  allein  gültige  Nummer
Fünf  des  Regierungsblakts  substituirt.  Weimar,  den  II.  März  1818.

Grosherzogl.  S.  Landes-Regierung  das.
von  Müller.

II.  Bei  der  im  vorigen  Jahr  verfügten  außerordenklichen  Revision  mehrerer  Patrimonial  Gerichtsstellen
  des  Neustädter  Kreises  durch  eine  Regierungscommission  haben  sich  besonders  solgende  zwey  Mängel
gesunden,  welche  eine  allgemeine  abkhelln  ng  derselben  noͤthig  machen.

Zuerst  sügen  mehrere  Gerichtsstellen  mündlich  ausgenommenen  Testamenten  zur  Ungebühr  eine  besondere
  Bestätigung  bei  und  fertigen  deshalb  eine  Urkunde  aus.  Dieser  Bestätigungsurkunde  aber  bedarf
in  der  Regel  kein  eigentlicher  letzter  Wille  und  sie  mehrt  nur  unnütz  die  Kosten.

Sodann  hat  sich  der  Mißbrauch  eingeschlichen,  daß  Klagbeilagen,  welche  aus  Abschristen  von  Protocollen
  des  Gerichts  bestehen,  von  diesem  Gerichte  sälbst  noch  einmal  in  beglaubter  Abschrist  zu  den  Acten
  gebracht  werden,  obschon  die  Parthei  dieselben  Beilagen  abschriftlich  eingab.  So  erscheinen  in  demselben
  Actenbande  zwei  Abschristen  desselben  Inhalts,  unnütz,  auf  Kosten  der  Partheiemt

Was  nun  zuerst  die  Testaments-Confirmatlon  betrift,  so  muß  solche  künftig  als  unnöthig  durchaus
unterbleiben,  wenn  nicht  die  Iuteressemen  ausdrücklich  darauf  antragen  und,  daß  sie  dieß  thaten,  durch
Unterzeichnung  des  Protocolls  oder  Schreibens  bewahrheiten.  Jedes  mündlich  errichtete  Testament  aber
ist  in  einem  Umschlage  einzusiegeln  und  zu  übe'schreiben,  auch  —  nach  vorgängigem  Eintragen  in  däs
genau  zu  haltende  Testamenten-Verzeichniß  —  verschlossen  zu  bewahren;  was  jedoch  nicht  als  absolu
möchige  äußerlihe  Feyerlichkeit,  sondern  um  größterer  Sicherheit  und  Ordnung  willen  hiermit  angeordnet
  wird.

Wenn  sodann  eine  Parthei  Beilagen  zu  einer  Klage  übergiebt,  deren  Urschriften  sich  bei  der  Gerichtsstelle
  befinden,  wo  der  Rechksstreit  verhandeit  wird,  und  die  Uebereinstimmung  dieser  obschriftlichen
Beilagen  mit  den  Originalen  ist  gerichtlich  noch  nicht  beglaubigt;  so  hat  zwar  die  fragliche  Gercchts#stelle
oie  Beglaubigung  (Vidimirung)  vorzunehmen  und  auszurechnen,  allein  sie  darf  schlechterdings  nicht  V##
Abschrist  noch  e  nmmal  zu  den  Acten  bringen.

Es  wird  daher  sämmtlichen  Aemtern,  Stadtgerichten,  Stadträthen  und  Gerichten  hiesigen  Regierungsbereichs,
  namentlich  des  Neustädter  Kreises,  wo  jene  doppelte  Abschristen-Häufung  und  Bestätigung  von
Testamenten  angeblich  Herkommens  ist  und  zur  Ungebühr  geschieht,  hiermit  ausdrücklich  besohlen:  jene
durchaus  nicht,  diese  nur  dann  vorkommen  zu  lassen,  wenn  die  Interessenten  über  das  Zwecklose  ihres
Antrags  verständigt  wurden  und  dennoch  dabei  verharrten.  Fälle,  wo  Obrigkeiten  gegen  dieses  Verbot
handeln  sollten,  werden  das  erstemal  mit  zehen  Thaler  Strafe,  das  zwestemal  mit  zwanzig  Thaler  Strase
  verpönt.  Bei  Aemtern  ist  die  Strafe  vom  Oberbeamten,  bei  Stadträthen  vom  Stadtschreiber,  be