— 1336 —
wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 15. April und am 15. Oktober, von
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinst. ·
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückabe
der auszugebenden Zinskupons, beziehungsweise diesr Schuldverschreibung,
"o° der Kämmereikasse zu Myslowitz in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins
folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind fenth die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern.
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb drehig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht
erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Myslowitz.
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier Hand
erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal
durch die oben bemerkten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug habenden
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der
Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §#. 1. bis 13. mit
nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Maistrate
zu Myslowitz gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und
efugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium
zukommen) gegen die Verfügungen des Magistrats findet
Rekurs an die Königliche Regierung zu Oppeln statt;
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen
Kreisgerichte zu Beuthen O.-S. resp. der Königlichen Kreisgerichts-Deputation
zu Myslowitz; ·
c)dieinden§§.6.9.und12.jenerVerotdnun vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die ausgeloosten
Obligationen veröffentlicht werden;
) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zahlungstermine
sollen vier, an die Stelle des in den §#§. 8. und 9. erwähnten
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons ausgegeben;
die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben
werden.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kämmereikasse
# ibelovwig gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten
lons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der eun Zu
ons-