Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  am  15.  April  und  am  15.  Oktober,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.  ·

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Rückabe

  der  auszugebenden  Zinskupons,  beziehungsweise  diesr  Schuldverschreibung,

"o°  der  Kämmereikasse  zu  Myslowitz  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  fenth  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.


Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  drehig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Myslowitz.

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier  Hand
erworben  werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal
durch  die  oben  bemerkten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der
Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  §#.  1.  bis  13.  mit
nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Maistrate
  zu  Myslowitz  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und
efugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
  zukommen)  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats  findet
Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Oppeln  statt;

b)  das  im  §.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  zu  Beuthen  O.-S.  resp.  der  Königlichen  Kreisgerichts-Deputation
  zu  Myslowitz;  ·

c)dieinden§§.6.9.und12.jenerVerotdnun  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die  ausgeloosten
  Obligationen  veröffentlicht  werden;

)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zahlungstermine
  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  in  den  §#§.  8.  und  9.  erwähnten
  achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben;
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
#  ibelovwig  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten

lons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  eun  Zu
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