Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XXI

5)  Fahrpostsendungen  jeder  Art,  welche  auf  Grund  bestehender,  zwischen  Regierungen  oder  Postverwaltungen
  abgeschlossener  Verträge  vollständig  portofrei  von  dem  Aufgabe-  bis  zu  dem  Bestimmungsorte
  zu  befördern  sind,  bleiben  auch  fernerhin  portofrei.

Art.  48.
Gewährleistung  bei  der  Fahrpost.

Dem  Absender  wird  von  der  Post  für  den  Verlust  und  die  Beschädigung  der  zur  Postbeförderung
reglementsmäßig  eingelicferten  Fahrpostgegenstände,  mit  Ausnahme  der  Briefe  mit  Postvorschüssen  ohne
Werthsdeclaration,  Ersatz  geleistet.

Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  dieser  Gegenstände  entstandenen  Sch,  den
wird  nur  dann  Ersatz  geleistet,  wenn  die  Sache  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  verdorben
ist,  oder  ihren  Werth  bleibend  ganz  oder  theilweise  verloren  hat.  Auf  eine  Veränderung  des  Courses
oder  marktgängigen  Preises  wird  jedoch  hierbei  keine  Rücksicht  genommen.

Die  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  bleibt  ausgeschlossen,  wenn  der  Verlust,  die  Beschädigung
oder  die  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung

a)  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  oer

b)  durch  Krieg,  oder

JP)  durch  die  unabwendbaren  Folgen  eines  Naturereignisses,  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenhe

des  Gegenstandes  herbeigeführt  worden  ist,  oder

)  auf  einer,  außerhalb  der  Postgeriete  der  hohen  vertragschließenden  Theile  belegenen  Transport-Anstalt

  sich  ereignet  hat,  für  welche  eine  der  betheiligten  Postverwaltungen  nicht  durch  Convemion
die  Ersatzleistung  ausdrücklich  übernommen  hat;  ist  jedoch  in  diesem  Falle  die  Einlieferung  innerhalb
  eines  Postgebiets  der  hohen  vertragschließenden  Theile  erfolgt,  und  will  der  Absender  seine
Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Transport-Anstalt  geltend  machen,  so  hat  die  Postverwaltung,
von  welcher  die  Sendung  unmittelbar  dem  Auslande  zugeführt  worden  ist,  ihm  Beistand  zu
leisten.

Wenn  der  Verschluß  und  die  Emballage  der  zur  Post  gegebenen  Gegenstände  bei  der  Aushändigung
  an  den  Empfänger  äußerlich  unverletzt  und  zugleich  das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung
ausgemittelten  übereinstimmend  befunden  wird,  so  hat  die  Post  nicht  die  Verpflichtung,  das  bei  der
Eröffnung  an  dem  angegebenen  Juhalte  Fehlende  zu  vertreten.  Die  ohne  Erinnerung  geschehene  Annahme
  einer  Sendung  begründet  die  Vermuthung,  daß  bei  der  Aushändigung  Verschluß  und  Emballage
unverletzt  und  das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung  ausgemittelten  übereinstimmend  gewesen  ist.

Ist  eine  Werthsdeclaration  geschehen,  so  wird  dieselbe  bei  der  Feststellung  des  Betrages  des  von
der  Post  zu  leistenden  Schadenersatzes  zu  Grunde  gelegt.  Wird  jedoch  von  der  Post  nachgewiesen,  daß
der  declarirte  Werth  den  gemeinen  Werth  der  Sache  übersteigt,  so  ist  nur  dieser  zu  ersetzen.