Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches

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Negierungsblatt.

 

XIVI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  36.  September  1870.

 

Königliches  Familien-Gesez.

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern

Haben  in  Gemaͤßheit  des  zweiten  Titels
C.  IV.  der  Konstiturion  Unsers  Reiches  mit
Racksicht  auf  die  älreren  Geseze  und  Verträge
Unseres  Hauses,  in  so  weit  diese  auf  die  ver-Anderten
  politischen  Verhältnisse  desselben  noch
anwendbar  sind,  nachfolgendes  Familien-Gesez
  errichter.  Wir  beschliessen  darnach  und  verordnen:


–  —

I.  Titel.
Von  den  Personen  des  königlichen
Hauses.

Artikel  1.  Das  königliche  Haus  begreift:
o)  alle  Prinzen  und  Prinzessinnen  Unseres
Hauses,  welche  von  Uns  oder  von  einem
Descendenten  des  gemeinschastlichen
Stammoaters  Unseres  Hauses  durch  anerkannte
  rechumdssize  Ehen  abstammen,
d)  ihre  Gemahlinnen  und  Wiewen  während

  ihres  Witwenstandes.
Art.  2.  Der  Knig  ist  das  Haupt  der
Familie,  in  welcher  Eigenschaft  Er  eine  be- 



sondere  Aufsiche  mit  bestimmtem  Rechte  über
dieselbe  ausübe.

Art.  3.  Während  der  Minderjährigkeit
des  Königs  sind  diese  Rechte  dem  Reichs-Verweser
  übertragen.

Art.  a.  Der  Titel  eines  baterischen  Prinzen,
  einer  baieris.  hen  Prinzessinn,  ist  nur  den
Descendenten  Unsers  Hauses  nach  der  Bestimmung
  des  Art.  1.  gestattet.

Art.  5.  Der  álteste  Sohn  des  Königs
heißt  Kronprinz,  und  erhält  in  der  schriftlichen
  Anrede:

Durchlauchtigster  Kronprinz,
Guddigster  Herr!
Im  Konterte  und  in  mündlichen  Anreden:
Eure  königliche  Hoheit!

Art.  6.  Die  nachgebornen  Prinzen  und
rinzessinnen  in  der  königlichen  Haupllinie
heissen:

Königliche  Prinzen,  Königlich
Prinzessinnen.  «
Sie  erhalten  in  der  schriftlichen  Anrede:
Durchlauchtigster  Prinz,
Gnädigster  Herr!

Durchlauchtigste  gnäddigste  Prinzessinn!



Im  Konterte  und  in  mündlichen  Anreden:

Eure  königliche  Hoheit!
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