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Königlich-Baierisches
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Negierungsblatt.
XIVI. Stück. München, Mittwoch den 36. September 1870.
Königliches Familien-Gesez.
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern
Haben in Gemaͤßheit des zweiten Titels
C. IV. der Konstiturion Unsers Reiches mit
Racksicht auf die älreren Geseze und Verträge
Unseres Hauses, in so weit diese auf die ver-Anderten
politischen Verhältnisse desselben noch
anwendbar sind, nachfolgendes Familien-Gesez
errichter. Wir beschliessen darnach und verordnen:
– —
I. Titel.
Von den Personen des königlichen
Hauses.
Artikel 1. Das königliche Haus begreift:
o) alle Prinzen und Prinzessinnen Unseres
Hauses, welche von Uns oder von einem
Descendenten des gemeinschastlichen
Stammoaters Unseres Hauses durch anerkannte
rechumdssize Ehen abstammen,
d) ihre Gemahlinnen und Wiewen während
ihres Witwenstandes.
Art. 2. Der Knig ist das Haupt der
Familie, in welcher Eigenschaft Er eine be-
sondere Aufsiche mit bestimmtem Rechte über
dieselbe ausübe.
Art. 3. Während der Minderjährigkeit
des Königs sind diese Rechte dem Reichs-Verweser
übertragen.
Art. a. Der Titel eines baterischen Prinzen,
einer baieris. hen Prinzessinn, ist nur den
Descendenten Unsers Hauses nach der Bestimmung
des Art. 1. gestattet.
Art. 5. Der álteste Sohn des Königs
heißt Kronprinz, und erhält in der schriftlichen
Anrede:
Durchlauchtigster Kronprinz,
Guddigster Herr!
Im Konterte und in mündlichen Anreden:
Eure königliche Hoheit!
Art. 6. Die nachgebornen Prinzen und
rinzessinnen in der königlichen Haupllinie
heissen:
Königliche Prinzen, Königlich
Prinzessinnen. «
Sie erhalten in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Prinz,
Gnädigster Herr!
Durchlauchtigste gnäddigste Prinzessinn!
Im Konterte und in mündlichen Anreden:
Eure königliche Hoheit!
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