Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  479

2.  Besondere  Vorschriften.
8  21.
(Art.  13.)

1  Die  Einkünfte  aus  Grundvermögen  umfassen  den  ganzen  Ertrag  in  Geld  und  Geldes=  1.  Einkünfte
wert  aus  jeder  Art  Nutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden  und  aus  dem  Betriebe  der  meee
Land=  und  der  Forstwirtschaft,  gleichviel,  ob  dieser  Ertrag  regelmäßig  oder  außergewöhnlich  ist.  gegri.

II  Zum  Ertrage  gehören  nicht  nur  die  Erzeugnisse  im  Felde,  Walde  und  Stalle,  die
Ergebnisse  der  Bodenausbeute  z.  B.  an  Sand,  Lehm,  Ton,  Steinen,  Torf,  Mineralien,
Mineralwasser  (der  sog.  Bodensubstanzuutzung),  sondern  auch  Pacht=  und  Mietziuse  und
sonstige  Leistungen  für  die  Überlassung  der  Nutzung  von  Grundvermögen,  schließlich  der
Geldwert  für  die  Vorteile,  die  der  persönliche  Gebrauch  von  eigenen  Grundstücken  oder  Gebäuden
  dem  Wirtschafter  gewährt,  vor  allem  der  Mietwert  für  die  Wohnung  im  eigenen  Hause.

III  Zu  den  Einkünften  aus  Grundvermögen  gehören  auch  der  Ertrag  der  Fischerei
und  der  Jagd  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die  Fischerei  auf  Grund  eines  eigenen  oder
eines  gepachteten  Fischereirechts  ausgeübt  wird  und  ob  die  Jagd  Eigenjagd  oder  gepachtet
ist,  wenn  die  Einnahmen  hieraus  überhaupt  zum  Einkommen  zählen  (§  9  Abs.  II),  sodann
Fischerei=  und  Jagdpachtschillinge.

IV  Soweit  Grundstücke,  Gebäude  und  Gebäudeteile  nebst  Zugehörungen  zu  einem  landwirtschaftlichen
  Betrieb,  einem  Gewerbebetrieb  oder  einem  sonstigen  Erwerbszweig  (Art.  7
Abs.  I  Ziff.  4)  verwendet  werden,  ist  ihr  Ertrag  nicht  besonders  zu  ermitteln;  er  ist  in
den  Betriebsergebnissen  inbegriffen.  Vgl.  §§  22  Abs.  IV,  23  Abs.  II,  34  Abfs.  I.

Einkünfte  aus  Grundvermögen,  das  außerhalb  Bayerns  im  Deutschen  Reiche  oder  in
einem  deutschen  Schutzgebiete  gelegen  ist,  bleiben  für  die  Veranlagung  außer  Betracht
(Art.  8  Ziff.  1,  §  10  Ziff.  1).

V.  Das  Gleiche  gilt  für  Einkünfte  aus  Grundvermögen,  das  im  Auslande  gelegen  ist,
soweit  sie  nicht  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  nach  Bayern  bezogen  werden  (Art.  8  Ziff.  2,
§  11  Abs.  ]).

§  22.
(Art.  13.)
1  Bei  der  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  mit  eigenem  Einnünfte
oder  fremdem  —  gepachtetem  oder  sonstwie  zur  Nutzung  überlassenem  —  Grundvermögen  ist  den  geuriehe

tunlichst  der  Betrieb  in  allen  seinen  Zweigen  als  ein  Ganzes  zu  behandeln.  Nebenher=  der  kandgehende,
  oft  mehr  oder  weniger  zufällige  Nutzungen,  z.  B.  Einnahmen  aus  der  mit  dem  wirisihan-Hauptbetrieb
  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Bodensubstanznutzung  (Sand-,  Kies-,  Fsheene

Lehm-,  Torf-,  Mineraliennutzung  usw.),  aus  Lohnfuhrwerk  (mit  den  in  der  Hauptsache
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