Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 82. 
IV. Des Ak- Die bei den Militairgerichten angestellten Aktuarien stehen zunächst unter 
tuarius. dem Auditeur. 
Wegen ihrer besonderen Amtspflichten sind sie nach den ihnen ertheilten 
Instruktionen zu beurtheilen. 
§. 83. 
V. Der zu den Die zu den Untersuchungsgerichten kommandirten Offiziere haben für die 
Untersuchungs- Erhaltung der militairischen Ordnung während der Verhandlungen zu sorgen, 
mandirten Offi- auch dahin zu sehen, daß die Aussagen genau in die von ihnen mit zu unter- 
ziere. zeichnenden Protokolle aufgenommen werden, und daß der Inhalt derselben über- 
haupt mit dem wirklichen Hergang übereinstimmt. 
§. 84. 
Hat ein solcher Offizier (§. 83.) Erinnerungen zu machen, so sind dieselben 
von ihm dem Inquirenten, jedoch nicht in Gegenwart des zu Vernehmenden, 
mitzutheilen. Wenn darüber keine Vereinigung stattfindet, so kann der Offizier 
die Aufzeichnung seiner Erinnerungen am Schluß des Protokolls verlangen und 
dem Gerichtsherrn davon Anzeige machen. 
Wenn es, insbesondere bei militairischen Verbrechen, zur näheren Fest- 
stellung des Thatbestandes auf genaue Kenntniß und richtige Würdigung der 
militairischen Verhältnisse wesentlich ankommt, so müssen die zur Untersuchung 
kommandirten Offiziere in Verbindung mit dem Inquirenten dahin wirken, daß 
der militairische Gesichtspunkt dabei festgehalten und der zu Vernehmende ver- 
anlaßt werde, über die ihnen zur Ermittelung des richtigen militairischen Stand- 
punktes erheblich scheinenden Umstände sofort vollständige Auskunft zu ertheilen. 
§. 85. 
VI. Der Ge- Die Geschäfte der Gerichtsboten sind durch Ordonnanzen zu versehen. 
richtsboten. 
Sechster Abschnitt. 
Von dem General-Auditoriat. 
§. 86. 
Das General-Auditoriat ist der oberste Militairgerichtshof. Es ist die 
Rekursinstanz, sowie die begutachtende Behörde in den, in diesem Gesetzbuch 
näher bezeichneten Fällen. 
Dasselbe bildet die zweite Instanz in Strafsachen der Militairbeamten und 
ist die vorgesetzte Dienstbehörde der Auditeure und Aktuarien. 
§. 87.
	        
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