Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linic.

M.  20.
(Ausgegeben  den  16.  August  1854.)

 

51.  Anthentische  Interpretation

der  in  dem  Innungöbrief  des  hiesigen  Zimmerhandwerks  vom  gten
Mai  1784  in  K.  J.  Art.  XI.  enthaltenen  Bestimmung  wegen  der  zum
jährlichen  Hauptquartal  von  den  Gesellen  zu  entrichtenden  Auflage.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  älterer
Linie  souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu
Greiz,  Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  ic.  ac.

urkunden  und  bekennen  hierdurch  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  an  der  Regierung:


Nachdem  Uns  von  Unserer  Regierung  vorgetragen  worden,  daß  bei  dem
Zimmerhandwerk  alhier  daruber  Differenzen  entstanden  seien,  daß  einige
zu  dem  hiesigen  Innungsverbande  gehörige  Zimmergesellen,  welche  mehrere
  Jahre  außer  Landes  gearbeitet,  sich  geweigert  hätten,  auf  diese
Zeit  diejenige  Gesellenauflage  von  3  gr.  Conv.  3  sgr.  10  pf.  K.
W.,  welche  nach  §.  3.  dreo  Artikel  XI.  des  Innungöbriefs  des  hiesigen
Zimmerhandwerks  vom  4ten  Mai  1784,  jeder  Geselle  zum  jährlichen
Hauptquartal  in  die  Innungolade  zu  erlegen  hat,  zu  brzahlen,  als
wollen  Wir,  da  die  in  dem  nurerwähnten  Paragraphen  enthaltene  Bestimmung
  eiwas  zu  allgemein  gefaßt  ist,  zur  Vermeidung  jeder  fernern
Ungewißheit  und  in  Rucksicht  darauf,  daß  diese  Gesellenauflage  mit  der
von  den  Meistern  gedachter  Junung  Geicheing.  zu  bewirkenden  Auflage
von  4  gr.  Conv.  5  shr.  2  pf.  #.  W.  vornehmlich  auf  Beerdigung
armer  Meister  und  Gesellen  oder  *  en  Frauen  und  Kinder  angewendet
werden  soll,  Kraft  der  Und  imwvohnenden  Mach-volltommendet  bezüglich
dieser  artikelmähigen  Bestimmung  eine  authentische  Interpretation  hiermit
  dahin  ertheilen:  daß  fernerhin  auch  alle  im  Aublande  in  Arbeit
stehende  zum  hiesigen  Innungsverbande  gehörige  Zimmergesellen  die  Art.

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