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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
AÆT.
(Xr. 251.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des
Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. Vom 18. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts=Etat
des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. wird in Ausgabe auf
109,800 Thaler, nämlich
auf 100,800 Thaler an fortdauernden, und
auf 9),000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
in Einnahme auf
4000 Thaler ,
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. Juni v. J. (Bundesgesetzbl.)
S. 437.) festgestellten Haushalts=Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr
1869. hinzu.
ie
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 105,800 Thaler
festgestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach
Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes=Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
Bundes=Gesetzbl. 1869. 10
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1869.