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§. 320.
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer zu öffent-
lichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht sofort nach Mittheilung
des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten bewirken, wer-
den mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei
Monaten bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn- oder
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder
angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war.
§. 321.
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder
andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre zerstört oder
beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser
stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Ge-
sundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft.
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht
worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.
§. 322.
Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes Feuerzeichen
oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zeichen zerstört, wegschafft oder
unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienstpflicht
zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches geeignet ist, die Schiff-
fahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe
Feuer anzündet, welches die Schifffahrt zu gefährden geeignet ist, wird mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Men-
schen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens-
längliche Zuchthausstrafe ein.
§. 323.
Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und
dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus bestraft.
§. 324.
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche An-
derer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche
be-