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(Nr. 519.) Gesetz wegen Aufhebung der Elbzölle. Vom 11. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen zur Ausführung der Bestimmung in Artikel 54. Alinea 4. der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes im Namen des Bundes, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die Erhebung des Elbzolles hat spätestens am 1. Juli 1870. aufzuhören.
§. 2.
Für den Wegfall der Erhebung des Elbzolles wird aus den Mitteln des
Bundes gewährt:
1) an das Großherzogthum Mecklenburg. Schwerin eine Abfindung von
Einer Million Thalern,
2) an das Herzogthum Anhalt eine Abfindung von fünfundachtzig Tausend
Thalern.
§. 3.
Die im §. 2. bestimmten Abfindungssummen sind bis zu ihrem successiven
Abtrage vom 1. Juli 1870. an mit vier vom Hundert zu verzinsen.
Der Abtrag derselben aber hat in folgender Weise zu geschehen:
a) an das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin innerhalb zwanzig Jahren
mittelst vierzig halbjähriger Zahlungen von gleicher Höhe, welche das
Kapital und die abnehmenden Zinsen für die noch nicht fälligen Termine
umfassen;
b) an das Herzogthum Anhalt innerhalb fünf Jahren mittelst zehn halbjäh-
riger Zahlungen von gleicher Höhe, welche das Kapital und die abneh-
menden Zinsen für die noch nicht fälligen Termine umfassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes- Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 520.)