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Artikel 6. .
HatteendlichberedetdiePerstorbeneimKdnigreicheWürttemberg und im Känigreiche
Baiern zwar Vermögen, aber in keinem von beiden einen Wohnsißtz; so wird
in einem jeden der beiden Staaten ohne Rücksicht auf den andern eine Güter-Curatel
bestellt: vorbehältlich dessen, was in Staatsverträgen mit demjenigen dritten Staate,
in welchem der oder die Verstorbene gewohnt hat, solcher Vormundschaften halber
verabredet ist. «
Artikel-y.
Vorstehende Vertrags-Artikel finden auf die Verhaͤltnisse der zur Zeit etwa
schon bestehenden und gegenseitig anerkannten Vormundschaften keine nothwendige
Anwendung: vielmehr sollen dergleichen Vormundschaften auf die bisher Statt gehabte
Weise, wenn nicht durch besondere gemeinschaftliche Uebereinkunft eine Abaͤnderung
beliebt wird, bis zu deren Beendigung fortgefuͤhrt werden.
Nachdem Seine Koͤnigliche Majestaͤt dieser Uebereinkunft die Allerhoͤchste
Genehmigung ertheilt haben und die beiderseitigen Ratifications-Urkunden ausgewechselt
worden sind, so wird auf Allerhoͤchsten Befehl der Inhalt derselben zur
Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart den 31. December 28-5. Beroldingen.
Dienst-Erledigungen.
1) Durch den Tod des Justizraths Hauger in Rottenburg ist dle Stelle eines weltlichen
Raths und Kanzlei-Vorstandes bei dem bischöflichen General-Vikariate, mit welcher
ein Gehalt von 1B0# fl. verbunden ist, erledigt worden. Die Bewerber um dieselbe
werden aufgefordert, sich mit ihren dießfälligen Gesuchen innerhalb vier Wochen an
das Ministerium des Innern zu wenden.
2) Durch die Pensionirung des Försters Märkle ist das Revier Altburg zweiter
Elasse im Wildberger Forst erledigt worden.