Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 317. 
Nach dem Schlusse des vorbereitenden Verfahrens ist der Termin zur 
mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von Amtswegen zu bestimmen 
und den Parteien bekannt zu machen. 
§. 318. 
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Ergebniß des 
vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Protokolls vorzutragen. 
Ist eine Partei nicht erschienen, so sind Ansprüche, welche sich in dem 
vorbereitenden Verfahren als unstreitig ergeben haben, durch Theilurtheil zu 
erledigen. Im übrigen ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil zu erlassen. 
§ 310. 
Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder verweigerte Erklärung 
über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen kann in der mündlichen Ver= 
handlung nicht mehr nachgeholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten 
Richter erschienenen Partei sind nur insoweit als unterblieben anzusehen, als die 
Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert worden ist. 
Ansprüche, Angriffs= und Vertheidigungsmittel, Beweismittel und Beweis= 
einreden, welche zum Protokolle des beauftragten Richters nicht festgestellt sind, 
können in der mündlichen Verhandlung nur geltend gemacht werden, wenn 
glaubhaft gemacht wird, daß dieselben erst später entstanden oder der Partei 
bekannt geworden seien. 
Fünfter Titel. 
Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme. 
§.. 320. 
Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie ist nur in den 
durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder 
einem anderen Gerichte zu übertragen. 
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine oder die andere 
Art der Beweisaufnaßme angeordnet wird, findet nicht statt. 
§. 321. 
Stebt der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von ungewisser Dauer 
entgegen, so ist auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem 
Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Ver= 
fahren nicht verzögert wird. 
§. 322. 
Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. 
§. 323. 
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist dasselbe 
durch Beweisbeschluß anzuordnen.
	        
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