thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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richter.  Inzwischen  ist  eine  Vormerkung  auf  den  höchsten  von  dem  Hypothekengläubiger
  geforderten  Betrag  einzutragen.

g.  45.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  angemeldetes  Recht  getilgt  sei,  ohne
dies  urkundlich  nachweisen  zu  können,  so  ist  das  Recht  einzutragen,  zugleich  aber
in  der  Spalte  „Veränderungen"  die  behauptete  Tilgung,  wenn  sie  glaubhaft  gemacht
  ist,  vorzumerken.

K.  46.

In  dem  Geltungsbereich  des  Gesetzes  über  das  Pfandrecht  vom  14.  Dezember
  1864.  sind  Hypotheken  und  Egzerthumsvorbehalte  nur  dann  einzutragen  oder
vorzumerken,  wenn  sie  in  den  bisherigen  Hypothekenbüchern  eingetragen  oder  vorgemerkt
  sind.

K.  47.

Die  erfolgte  Anlegung  von  Grundbuchblättern  und  Artikeln  ist  monatlich
durch  das  Amtsblatt  mit  der  Bezeichnung  der  Grundstücke  nach  den  Steuerbüchern
und  der  Besitzer  durch  das  Grundbuchamt  bekannt  zu  machen.

K.  48.

Mit  dem  eilften  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  Amtsblatts  (K.  47.)  kann
die  Veräußerung  oder  Belastung  der  betreffenden  Grundstücke  nur  in  den  Formen
erfolgen,  welche  das  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  vom  5.  Mai  1872.  und
die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872.  vorschreiben.

K.  49.

Bis  zu  dem  im  F.  48.  bezeichneten  Tage  werden  die  bisherigen  Hypothekenbücher
  von  den  Grundbuchämtern,  jedoch  unter  Beachtung  der  Vorschriften  der
G.  23.  24.  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  u.  s.  w.  vom  5.  Mai  1872.
und  des  F.  11.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  fortgeführt.

Zu  diesem  Zweck  sind  die  Hypothekenbücher  der  Kirchspielsgerichte  des
Landes  Hadeln  an  das  Grundbuchamt  Otterndorf  abzugeben.

Dieienigen,  welche  in  der  Zeit  vom  Beginn  der  im  §.  32.  vorgeschriebenen
ist  bis  zu  dem  im  K.  48.  bestimmten  Tage  das  Eigenthum  oder  ein  in  dem
zundbuck  einzutragendes  dingliches  Recht  erworben  haben,  müssen  dasselbe,
falls  die  Anmeldung  nicht  bereits  früher  erfolgt  ist,  bei  Vermeidung  des  im
34.  vorgeschriebenen  Rechtsnachtheils  binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  im
.  48.  bestimmten  Tage  anmelden.

Die  Eintragung  der  Verpfändungen  der  Seeschiffe  und  der  Flußschiffe  von
mindestens  fünf  Last  Tragfähigkeit  erfolgt  nach  Maßgabe  des  K.  2.  Nr  3.)  .  11.
des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1864.  in  dessen  Geltungsbereich  auch  ferner  in
den  bisherigen  Hypothekenbücherm.  K%