Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung  des  Instizministeriums,
betreffend  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters.  Vom  9.  November  1899.

Zum  Vollzug  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters
  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  Juli
1899,  betreffend  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters  und  die  Aumeldungen  zu
diesem  Register  (Reichs-Gesetzblatt  S.  3417),  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1900
ab  hiemit  Nachstehendes  verfügt:  81

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Die  Vorschriften  der  §§.  2,  3,  5  der  Verfügung  des  Jnstizministeriums  vom
14.  September  1889,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Mai  1889  über
die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (Reg.  Blatt  S.  283),  über  die  Fortführung
der  alten  Register  hinsichtlich  der  am  1.  Oktober  1889  bereits  bestehenden  Genossenschaften
und  über  die  Führung  des  neuen  Genossenschaftsregisters  nach  dem  jener  Verfügung  anliegenden
  Formular  bleiben  auch  ferner  maßgebend.

i-8.

  2.

Für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Genossenschaftsregister  wird  bei  kleineren  Ge—
nossenschaften,  für  welche  gemäß  §.  156  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  neben  dem  Reichsanzeiger  nur  ein  anderes  Blatt  zu  bestimmen
ist,  in  der  Regel  das  für  bezirksamtliche  Bekanntmachungen  dienende  Amtsblatt  auszuwählen
  sein  (vergl.  die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  19.  Oktober  1889,  betreffend
  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Genossenschaftsregister,  Amtsblatt  S.  45).

Ob  bei  größeren  Genossenschaften  die  Veröffentlichung  auch  in  dem  Württembergischen
Centralblatt  für  gerichtliche  Bekanntmachungen,  Beilage  des  Staatsanzeigers  für  Württemberg,
  erfolgen  soll  bleibt  der  Bestimmung  der  Registergerichte  vorbehalten.  Im  Uebrigen
ist  hinsichtlich  der  Veröffentlichungen  aus  dem  Genossenschaftsregister  auf  die  S§.  4,  5
der  vom  Reichskanzler  bekannt  gemachten  bundesräthlichen  Vorschriften  und  auf  die
§§.  17,  18  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die
Führung  des  Handelsregisters,  zu  verweisen.

8.  3.
Die  Bestimmungen  in  den  88.  4,  5,  9,  11  Abs.  1  und  3,  15,  19  Abs.  1,  20,  21
der  Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Führung  des  Handelsregisters,