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§. 87.
Zur Theilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Kon=
kursforderungen. In Ansehung einer streitig gebliebenen Forderung wird bei
der Prüfung mit den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleib=-
des Stimmrecht für dieselbe zu gewähren ist. In Ermangelung einer Einigung
entscheidet das Konkursgericht. Das Gericht kann die Entscheidung auf den
weiteren Antrag einer Partei abändern.
Ob und zu welchem Betrage nicht geprüfte Konkursforderungen zum
Stimmen in einer Gläubigerversammlung berechtigen, entscheidet auf den Wide=-
spruch eines Konkursgläubigers oder des Verwalters das Gericht
Eine Anfechtung der Entscheidungen findet nicht statt.
§. 88.
Ob und zu welchem Betrage Forderungen, für welche abgesonderte Be=
friedigung beansprucht wird, in Ansehung ihres muthmaßlichen Ausfalls, sowie
Konkursforderungen unter aufschiebender Bedingung zum Stimmen in einer
Gläubigerversammlung berechtigen, entscheidet auf den Widerspruch eines Kon=
kursgläubigers oder des Verwalters das Gericht.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
§. 89.
Gezählt werden nur die Stimmen der in der Gläubigerversammlung er=
schienenen Gläubiger. Die nicht erschienenen Gläubiger sind an die Beschlüsse
gebunden. §. 90.
Der Gegenstand, über welchen in der Gläubigerversammlung ein Beschluß
gefaßt werden soll, muß bei der Berufung derselben öffentlich bekannt gemacht
werden.
§. 91.
Das Gericht hat die Ausführung eines von der Gläubigerversammlung
gefaßten Beschlusses auf den in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag
des Verwalters oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen, wenn der
Beschluß dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht.
§. 92.
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigeraus=
schusse und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle
das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.
§. 93.
Der Gemeinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit Erlaubniß
des Gerichts entfernen.