Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

Verwandlung  in  feste  Gelbrenten  und  ausnahmsweise  im  Fall  des  31sten  &.
durch  Land-Abfindung  abgelöst  werden.

.  608.  Die  Kapital-Absindung  geschieht  nur  auf  den  Antrag  des  Verpflichteten;
  die  Verwandlung  in  Geldrente  aber  kann  sowohl  der  Berechtigte
als  der  Verpflichtete  verlangen.

Zum  Behuf  dieser  beiden  Arten  der  Ablösung  ist  die  Ermittelung  des  jährlichen
  Werths  der  Leistung  nöthig,  welche  nach  folgenden  Grundsätzen  geschieht.

&.  69.  Der  jährliche  Werth  der  Laudemien  (Antrittsgelder,  Gewinn-Gelder
  2c.)  wird  nach  folgenden  Verschiedenheiten  bestimmt:

1)  wenn  sie  bei  jeder  Vererbung  des  belasteten  Guts  entrichtet  werden  müssen,
so  sind  drei  Veränderungsfälle  auf  Ein  Jahrhundert  zu  rechnen;

2)  sind  die  Deszendenten  des  verstorbenen  Besitzers  von  der  Entrichtung  befreit,
  so  ist  nur  Ein  Fall  auf  Ein  Jahrhundert  anzunehmen;

3)  sind  zwar,  wie  es  in  einigen  Gegenden  Wesiphalens  üblich  ist,  die  Oeszendenten
  des  letzten  Besitzers  von  den  Veränderungs-Gebühren  frei,  muß
aber  dagegen  jede  Person,  welche  den  Besitzer  eines  Grundstücks  heirathet,
dieselben  bezahlen,  so  werden,  wie  in  dem  Falle  zu  1.  drei  Veränderungs-Fälle
  auf  Ein  Jahrhundert  gerechnet;

4)  wenn,  wie  in  andern  Gegenden  Westphalens  vorkommt,  nicht  blos  im
Vererbungsfalle,  sondern  auch  von  dem  Ehegatten  des  Erben,  Veränderungs-Gebühren
  (Gewinngelder)  gezahlt  werden  müssen;  so  werden  das
Aufkommen  des  Erben  und  dessen  Verheirathung  zusammen  für  Einen  Fall
angenommen,  solcher  Fälle  drei  auf  Ein  Jahrhundert  gerechnet,  und  die
Gewinngelder,  welche  er  und  sein  Ehegatte  zu  zahlen  hat,  so  zusammengerechnet,
  als  ob  er  (der  Erbe)  beide  Sätze  sogleich  bei  dem  Aufkommen
auf  das  Grundstück  zu  entrichten  gehabt  hätte;

5)  wenn,  wie  neben  den  zu  3.  und  4.  bezeichneten  Fällen  auch  in  Westphalen
vorkommt,  nach  dem  Tode  des  einen  oder  des  andern  Ehegatten  des  letzten
Besitzers  der  Ueberlebende  sich  wieder  verheirathet  und  dann  von  dem  zweiten
  nur  auf  Mahljahre  zum  Mitbbesitz  gelangenden  Ehegatten,  und  eben  so
beim  Aufkommen  fernerer  mahljähriger  Besitzer  in  Folge  weiterer  Verheirathungen,
  Veränderungs-Gebühren  (Gewinngelder)  gezahlt  werden  müssen;
so  wird  noch  für  die  Gewinngelder,  welche  die  mahljährigen  Besitzer  zu
entrichten  haben,  Ein  Sukzessionsfall  auf  Ein  Jahrhundert  gerechnet  und
dessen  Betrag  dem  der  übrigen  Fälle  hinzugeschlagen;

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