Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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In  den  Wasch-  und  Ankleideräumen  müssen  Wasser,  Seife  und  Hand
tücher  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,  welche
vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sei.

§.  13.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  seiner  der
Einwirkung  von  Schwefelkohlenstoff  ausgesetzten  Arbeiter  einem  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten
  namhaft  zu  machenden  approbirten  Arzte  zu  übertragen,  der
mindestens  einmal  monatlich  jene  Arbeiter  im  Betrieb  aufzusuchen  und  bei  ihnen
auf  die  Anzeichen  etwa  vorhandener  Schwefelkohlenstoffvergiftung  zu  achten  hat.

Auf  Anordnung  des  Arztes  sind  Arbeiter,  welche  Zeichen  von  Schwefelkohlenstoffvergiftung
  aufweisen,  bis  zur  völligen  Genesung,  solche  Arbeiter  aber,
welche  sich  der  Schwefelkohlenstoffeinwirkung  gegenüber  besonders  empfindlich
erweisen,  dauernd  von  Arbeiten  der  im  §.  10  bezeichneten  Art  fernzuhalten.

§.  14.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrole  über  den  Wechsel  und  Bestand
sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  mit  Arbeiten  der  im  §.  10  bezeichneten
Art  beschäftigten  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen  oder  durch  einen  Betriebsbeamten
führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Eintragungen,
soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,  verantwortlich.

Dieses  Kontrolbuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,

2.  den  Namen  des  mit  der  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  beauftragten  Arztes,

3.  Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Ein-  und  Austritts
jedes  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Arbeiter  sowie  die  Art  seiner  Beschäftigung,


4.  den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,

5. den  Tag  der  Genesung,

6.  die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §.  13  vorgeschriebenen  allgemeinen
ärztlichen  Untersuchungen.

  

§.  15.

Der  Arbeitgeber  hat  Bestimmungen  über  folgende  Gegenstände  zu  erlassen:

1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Vulkanisirungsräume
mitnehmen.

2.  Die  Arbeiter  haben  die  in  den  §§.  5  bis  7  bezeichneten  Schutzeinrichtungen
  sowie  die  ihnen  überwiesenen  Arbeitskleider  (§.  11)  bei  denjenigen
  Arbeiten,  für  welche  es  von  dem  Arbeitgeber  vorgeschrieben  ist
zu  benutzen.