Entwurf II. Entwurf III. 93
VI. VI.
Zoll- und Handels-Wesen. Zoll. und Handels-Wesen.
Art. 31. Artikel 30.
Der Bund bildet ein Zoll-
und Handelsgebiet umgeben von
gemeinschaftlicher Zollgrenze.
Alle Gegenstände, welche im
freien Verkehr eines Bundes-
staates befindlich sind, können in
jeden anderen Bundesstaat ein-
geführt und dürfen in letzterem
einer Abgabe nur in so weit
unterworfen werden, als daselbst
geichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 32.
Die Städte Lübeck, Bremen
und Hamburg mit einem dem
Zwecke entsprechenden Bezirke
ihres oder des umliegenden Ge-
bietes bleiben als Freihäfen außer-
halb der gemeinschaftlichen Zoll-
grenze, bis sie ihren Einschluß
in dieselbe beantragen.
Art. 33.
gleich
Der Bund bildet ein Zoll-
und Handels-Gebiet, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze.
Ausgeschlossen bleiben die wegen
ihrer Lage zur Einschließung in
die Zollgrenze nicht geeigneten
einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im
freien Verkehr eines Bundes-
staates befindlich sind, können in
jeden anderen Bundesstaat ein-
geführt und dürfen in letzterem
einer Abgabe nur in so weit
unterworfen werden, als daselbst
gleichartige inländische Erzeug-
nisse einer inneren Steuer unter-
liegen.
Artikel 31.
Die Hansestädte Lübeck, Bre-
men und Hamburg mit einem
dem Zweck entsprechenden Be-
zirke ihres oder des umliegenden
Gebietes bleiben als Freihäfen
außerhalb der gemeinschaftlichen
Zollgrenze, bis sie ihren Ein-
schluß in dieselbe beantragen.
Artikel 32.
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge-
sammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von ein-
heimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, sowie
über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen! zur Sicherung
der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.
1 Hinter Zollausschlüssen fügt der Entwurf II ein: (Art. 32j.