Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

  
Entwurf II. Entwurf III. 93 
VI. VI. 
Zoll- und Handels-Wesen. Zoll. und Handels-Wesen. 
Art. 31. Artikel 30. 
Der Bund bildet ein Zoll- 
und Handelsgebiet umgeben von 
gemeinschaftlicher Zollgrenze. 
Alle Gegenstände, welche im 
freien Verkehr eines Bundes- 
staates befindlich sind, können in 
jeden anderen Bundesstaat ein- 
geführt und dürfen in letzterem 
einer Abgabe nur in so weit 
unterworfen werden, als daselbst 
geichartige inländische Erzeugnisse 
einer inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 32. 
Die Städte Lübeck, Bremen 
und Hamburg mit einem dem 
Zwecke entsprechenden Bezirke 
ihres oder des umliegenden Ge- 
bietes bleiben als Freihäfen außer- 
halb der gemeinschaftlichen Zoll- 
grenze, bis sie ihren Einschluß 
in dieselbe beantragen. 
Art. 33. 
gleich 
Der Bund bildet ein Zoll- 
und Handels-Gebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. 
Ausgeschlossen bleiben die wegen 
ihrer Lage zur Einschließung in 
die Zollgrenze nicht geeigneten 
einzelnen Gebietstheile. 
Alle Gegenstände, welche im 
freien Verkehr eines Bundes- 
staates befindlich sind, können in 
jeden anderen Bundesstaat ein- 
geführt und dürfen in letzterem 
einer Abgabe nur in so weit 
unterworfen werden, als daselbst 
gleichartige inländische Erzeug- 
nisse einer inneren Steuer unter- 
liegen. 
Artikel 31. 
Die Hansestädte Lübeck, Bre- 
men und Hamburg mit einem 
dem Zweck entsprechenden Be- 
zirke ihres oder des umliegenden 
Gebietes bleiben als Freihäfen 
außerhalb der gemeinschaftlichen 
Zollgrenze, bis sie ihren Ein- 
schluß in dieselbe beantragen. 
Artikel 32. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge- 
sammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von ein- 
heimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, sowie 
über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen! zur Sicherung 
der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind. 
1 Hinter Zollausschlüssen fügt der Entwurf II ein: (Art. 32j.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.