Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

98 Entwurf II. Entwurf III. 
  
Artikel 43. gleich Artikel 41. 
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die nöthigen 
Personen-- und Güterzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit 
einzuführen, auch directe Expeditionen im Personen= und Güter- 
verkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von 
einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütigung einzurichten. 
Artikel 44. gleich Artikel 42. 
Dem Bunde steht die Controle der Tarife zu. Er wird 
dieselbe ausüben zu dem Zwecke, die Gleichmäßigkeit und mög- 
lichste Herabsetzung derselben zu erreichen, insbesondere für den 
Transport von Kohlen, Coaks, Holz. Erzen, Steinen, Salz, Roh- 
eisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen einen dem 
Bedürfniß der Landwirthschaft und der Industrie entsprechenden 
ermäßigten Tarif für größere Entfernungen und schließlich den 
Ein-Pfennig--Tarif für Centner und Meile im ganzen Bundesge- 
biete einzuführen. 
Artikel 45. gleich Artikel 43. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher 
Theuerung der Lebensmittel sind die Eisenbahn-Verwaltungen ver- 
pflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl. Hül- 
senfrüchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Bedürfniß ent- 
sprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des 
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden niedrigen 
Spezial-Tarif einzuführen. 
  
Artikel 46. gleich Artikel 44. 
Den Anforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Be- 
nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundes- 
gebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen unweigerlich 
Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegs- 
material zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. VIII. 
Post- und Telegraphenwesen. Post= und Telegraphen-Wesen. 
Artikel 47. gleich Artikel 45. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das 
gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staats- 
verkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
	        
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