98 Entwurf II. Entwurf III.
Artikel 43. gleich Artikel 41.
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die nöthigen
Personen-- und Güterzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit
einzuführen, auch directe Expeditionen im Personen= und Güter-
verkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von
einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütigung einzurichten.
Artikel 44. gleich Artikel 42.
Dem Bunde steht die Controle der Tarife zu. Er wird
dieselbe ausüben zu dem Zwecke, die Gleichmäßigkeit und mög-
lichste Herabsetzung derselben zu erreichen, insbesondere für den
Transport von Kohlen, Coaks, Holz. Erzen, Steinen, Salz, Roh-
eisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen einen dem
Bedürfniß der Landwirthschaft und der Industrie entsprechenden
ermäßigten Tarif für größere Entfernungen und schließlich den
Ein-Pfennig--Tarif für Centner und Meile im ganzen Bundesge-
biete einzuführen.
Artikel 45. gleich Artikel 43.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher
Theuerung der Lebensmittel sind die Eisenbahn-Verwaltungen ver-
pflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl. Hül-
senfrüchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Bedürfniß ent-
sprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden niedrigen
Spezial-Tarif einzuführen.
Artikel 46. gleich Artikel 44.
Den Anforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Be-
nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundes-
gebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen unweigerlich
Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegs-
material zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. VIII.
Post- und Telegraphenwesen. Post= und Telegraphen-Wesen.
Artikel 47. gleich Artikel 45.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das
gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staats-
verkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.