Entwurk 11.
Entwurf III. 103
L.
Marine und Schiffahrt.
Artikel 51.
Die Kriegsmarine der Nord-
und Ostsee ist eine einheitliche
unter Preußischem Oberbefehl.
Die Organisation und Zusammen-
setzung derselben liegt Seiner
Majestät dem Könige von Preußen
ob, welcher die Offiziere und Be-
amten der Marine ernennt und
für welchen dieselben nebst den
Mannschaften eidlich in Pflicht
zu nehmen sind.
Der Kieler und der Jahde-
Hafen sind Bundeskriegshäfen.
Als Maßstab der Beiträge zur
Gründung und Erhaltung der
Kriegsflotte und der damit zu-
sammenhängenden Anstalten dient
die Bevölkerung.
Ein Normal-Etat für die
Bundesmarine wird nach diesem
Grundsatze mit dem Reichstage
vereinbart.
Die gesammte seemännische
Bevölkerung des Bundes, ein-
schließlich des Maschinen-Perso-
nals und der Schiffs-Handwerker,
ist zum Dienst in der Bundes-
Marine verpflichtet, vom Dienste
im Landheere dagegen befreit.
Die Vertheilung des Ersatz-
bedarfs findet nach Maßgabe der
vorhandenen seemännischen Be-
völkerung Statt und die hiernach
von jedem Staate gestellte Quote
kommt auf die Gestellung zum
Landheer in Abrechnung.
IX.
Marine und Schifffahrt.
Artikel 50.
Die Kriegsmarine der Nord-
und Ostsee ist eine einheitliche
unter Preußischem Oberbefehl.
Die Organisation und Zusam-
mensetzung derselben liegt Seiner
Majestät dem Könige von Preußen
ob, welcher die Officiere und
Beamten der Marine ernennt
und für welchen dieselben nebst
den Mannschaften eidlich in
Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der
Jade-Hafen sind Bundeskriegs-
häfen.
Als Maßstab der Beiträge
zur Gründung und Erhaltung
der Kriegsflotte und der damit
zusammenhängenden Anstalten
dient die Bevölkerung.
Ein Etat für die Bundesmarine
wird nach diesem Grundsatze mit
dem Reichstage vereinbart.
Die gesammte seemännische Be-
völkerung des Bundes, einschließ-
lich des Maschinen-Personals
und der Schiffs-Handwerker ist
vom Dienste im Landheere be-
freit, dagegen zum Dienst in der
Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatz-
bedarfs findet nach Maßgabe der
vorhandenen seemännischen Be-
völkerung statt und die hiernach
von jedem Staate gestellte Quote
kommt auf die Gestellung zum
Landheer in Abrechnung.