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Entwurf II.
Entwurf III.
Aus den Post-Ueberschüssen,
welche in den einzelnen Post-Bezirken
während der fünf Jahre
1861 bis 1865 aufgekommen
sind, wird ein durchschnittlicher
Jahres-Ueberschuß berechnet, und
der Antheil, welchen jeder einzelne
Postbezirk an dem für das gesammte
Gebiet des Norddeutschen
Bundes sich danach herausstellenden
Post-Ueberschusse gehabt
hat, nach Procenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese
Weise festgestellten Verhältnisses
werden aus den im Bunde aufkommenden
Post-Ueberschüssen
während der nächsten acht Jahre
den einzelnen Staaten die sich
für dieselben ergebenden Quoten
auf ihre sonstigen Beiträge zu
Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre
hört jene Unterscheidung auf,
und fließen die Post-Ueberschüsse
in ungetheilter Aufrechnung nach
dem in Art. 46 enhhaltenen
Grundsatz der Bundeskasse zu.
Von der während der vorgedachten
acht Jahre für die
Hansestädte sich herausstellenden
Quote des Post-Ueberschusses
wird alljährlich vorweg die Hälfte
dem Bundes-Präsidium zur Disposition,
gestellt zu dem Zwecke,
daraus zunächst die Kosten für
die Herstellung normaler Posteinrichtungen
in den Hansestädten
zu bestreiten.