Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

102

Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

Aus  den  Post-Ueberschüssen,
welche  in  den  einzelnen  Post-Bezirken
  während  der  fünf  Jahre
1861  bis  1865  aufgekommen
sind,  wird  ein  durchschnittlicher
Jahres-Ueberschuß  berechnet,  und
der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne
Postbezirk  an  dem  für  das  gesammte
  Gebiet  des  Norddeutschen
  Bundes  sich  danach  herausstellenden
  Post-Ueberschusse  gehabt
  hat,  nach  Procenten  festgestellt.


Nach  Maßgabe  des  auf  diese
Weise  festgestellten  Verhältnisses
werden  aus  den  im  Bunde  aufkommenden
  Post-Ueberschüssen
während  der  nächsten  acht  Jahre
den  einzelnen  Staaten  die  sich
für  dieselben  ergebenden  Quoten
auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu
Bundeszwecken  zu  Gute  gerechnet.


Nach  Ablauf  der  acht  Jahre
hört  jene  Unterscheidung  auf,
und  fließen  die  Post-Ueberschüsse
in  ungetheilter  Aufrechnung  nach
dem  in  Art.  46  enhhaltenen
Grundsatz  der  Bundeskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten
  acht  Jahre  für  die
Hansestädte  sich  herausstellenden
Quote  des  Post-Ueberschusses
wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte
dem  Bundes-Präsidium  zur  Disposition,
  gestellt  zu  dem  Zwecke,
daraus  zunächst  die  Kosten  für
die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen
  in  den  Hansestädten
zu  bestreiten.