Entwurf II.
Entwurf III. 107
u. die zu demselben gehörigen
Einrichtungen sind dem Ober-
feldherrn jährlich sovielmal
225 „8, als die Kopfzahl der
Friedensstärke des Heeres nach
Art. 57. beträgt, zur Verfügung
zu stellen. Soweit dieser Be-
trag aus den gemeinsamen Ein-
nahmen des Bundes (Art. 38
und 48) nicht gedeckt werden
kann, ist er durch Beiträge der
Bumesstaaten nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Die Ausschreibung dieser Beiträge
erfolgt nach Bedarf durch das
Präsidium, welches dem Bundes-
rathe und dem Reichstage über
die Verwendung Rechnung legt.
Artikel 60.
Die gesammte Landmacht des
Bundes wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg
und Frieden unter dem Befehl
Seiner Majestät des Königs von
Preußen, als Bundesoberfeldherrn
steht.
Der Oberfeldherr hat die
Pflicht und das Recht dafür
Sorge zu tragen, daß innerhalb
des Bundesheeres alle Truppen-
theile vollzählig und kriegstüchtig
vorhanden sind und daß Einheit
in der Organisation und For-
mation, in Bewaffnung und
Commando, in der Ausbildung
der Mannschaften, sowie in der
Qualification der Offiziere her-
gestellt und erhalten wird. Zu
diesem Behufe ist der Bundes-
Oberfeldherr berechtigt, sich jeder-
zeit durch Inspectionen von der
heer und die zu demselben ge-
hörigen Einrichtungen sind dem
Bundesfeldherrn jährlich soviel-
mal 225 Thaler, in Worten
zweihundert fünf und zwanzig
Thaler, als die Kopfzahl der
Friedensstärke des Heeres nach
Art. 56 beträgt, zur Verfügung
zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Die Zahlung dieser Beiträge
beginnt mit dem ersten des
Monats nach Publication der
Bundesverfassung.
Artikel 59.
Die gesammte Landmacht des
Bundes wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg
und Frieden unter dem Befehle
Seiner Majestät des Königs
von Preußen als Bundesfeld-
herrn steht.
Die Regimenter 2c. führen
fortlaufende Nummern durch die
ganze Bundes-Armee. Für die
Bekleidung sind die Grundfarben
und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maßgebend.
Dem betreffenden Contingents-
herrn bleibt es überlassen, die
äußeren Abzeichen (Cocarden 2c.)
zu bestimmen.
Der Bundesfeldherr hat die
Pflicht und das Recht, dafür
Sorge zu tragen, daß innerhalb
des Bundesheeres alle Truppen-
theile vollzählig und kriegstüchtig