Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. 
Entwurf III. 107 
  
u. die zu demselben gehörigen 
Einrichtungen sind dem Ober- 
feldherrn jährlich sovielmal 
225 „8, als die Kopfzahl der 
Friedensstärke des Heeres nach 
Art. 57. beträgt, zur Verfügung 
zu stellen. Soweit dieser Be- 
trag aus den gemeinsamen Ein- 
nahmen des Bundes (Art. 38 
und 48) nicht gedeckt werden 
kann, ist er durch Beiträge der 
Bumesstaaten nach Maßgabe 
ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Die Ausschreibung dieser Beiträge 
erfolgt nach Bedarf durch das 
Präsidium, welches dem Bundes- 
rathe und dem Reichstage über 
die Verwendung Rechnung legt. 
Artikel 60. 
Die gesammte Landmacht des 
Bundes wird ein einheitliches 
Heer bilden, welches in Krieg 
und Frieden unter dem Befehl 
Seiner Majestät des Königs von 
Preußen, als Bundesoberfeldherrn 
steht. 
Der Oberfeldherr hat die 
Pflicht und das Recht dafür 
Sorge zu tragen, daß innerhalb 
des Bundesheeres alle Truppen- 
theile vollzählig und kriegstüchtig 
vorhanden sind und daß Einheit 
in der Organisation und For- 
mation, in Bewaffnung und 
Commando, in der Ausbildung 
der Mannschaften, sowie in der 
Qualification der Offiziere her- 
gestellt und erhalten wird. Zu 
diesem Behufe ist der Bundes- 
Oberfeldherr berechtigt, sich jeder- 
zeit durch Inspectionen von der 
  
heer und die zu demselben ge- 
hörigen Einrichtungen sind dem 
Bundesfeldherrn jährlich soviel- 
mal 225 Thaler, in Worten 
zweihundert fünf und zwanzig 
Thaler, als die Kopfzahl der 
Friedensstärke des Heeres nach 
Art. 56 beträgt, zur Verfügung 
zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. 
Die Zahlung dieser Beiträge 
beginnt mit dem ersten des 
Monats nach Publication der 
Bundesverfassung. 
Artikel 59. 
Die gesammte Landmacht des 
Bundes wird ein einheitliches 
Heer bilden, welches in Krieg 
und Frieden unter dem Befehle 
Seiner Majestät des Königs 
von Preußen als Bundesfeld- 
herrn steht. 
Die Regimenter 2c. führen 
fortlaufende Nummern durch die 
ganze Bundes-Armee. Für die 
Bekleidung sind die Grundfarben 
und der Schnitt der Königlich 
Preußischen Armee maßgebend. 
Dem betreffenden Contingents- 
herrn bleibt es überlassen, die 
äußeren Abzeichen (Cocarden 2c.) 
zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr hat die 
Pflicht und das Recht, dafür 
Sorge zu tragen, daß innerhalb 
des Bundesheeres alle Truppen- 
theile vollzählig und kriegstüchtig 
 
	        
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