Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 115 
  
II. Süddeutsche Staaten. Den Vertrag genehmigten 
1. in Bayern die Kammer der Abgeordneten in der Sitzung 
vom 22. Oktober 1867 mit 117 gegen 17 Stimmen, die Kammer 
der Reichsräte in der Sitzung vom 31. Oktober 1867 mit allen 
gegen 13 Stimmen. 
Unter Bezugnahme auf die ständische Genehmigung ward der- 
selbe publizirt im Gesetz-Blatt f. d. K. Bayern 1867 N. 14 vom 
21. Nov. 1867 Sp. 89—192; 
2. in Württemberg die Kammer der Abgeordneten mit großer 
Mehrheit in der Sitzung vom 31. Oktober 1867, die Kammer 
der Standesherrn einstimmig am 4. November 1867. 
Gleichfalls unter Bezugnahme auf die ständische Genehmigung 
ward er publizirt im Regierungsblatt 1867 N. 18 vom 18. De- 
zember 1867 S. 135 ff.; 
3. in Baden beide Kammern einstimmig, die zweite am 19., 
die erste am 23. Oktober 1867. 
Unter Bezugnahme auf die ständische Genehmigung ward der 
Vertrag publizirt im Regierungsblatt 1867 S. 467—511; 
4. in Hessen die 2. Kammer mit 31 gegen 5 Stimmen in 
der Sitzung vom 17., die erste Kammer einstimmig in der Sitzung 
vom 20. August 1867. 
Der Vertrag ward auch hier unter dem Hinweis auf die 
ständische Genehmigung im Regierungsblatt 1867 N. 47 S. 529 
—566 publizirt. 
III. Die im Bundes-Gesetzblatt No 9, ausgegeben den 13. Nov. 
1867 zu Berlin, erfolgte Publikation des Vertrags enthält am 
Schlusse die Bemerkung: „Die Ratifikations-Urkunden des vorstehen- 
den Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden". Die Tage 
der Auswechslung werden nach schlechter Ubung nicht mitgeteilt. 
Aus der Badischen Publikation erhellt, daß Baden den Vertrag 
am 25. Oktober 1867 ratificirt hat. Im Bundesrate teilte der 
Reichskanzler mit, die Ratifikationen hätten am 6. November 1867 
stattgefunden. 
IV. Das Verhältniß des Vertrags vom 8. Juli 1867 zu den 
Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs 
regelt der Art. 40 in beiden Verfassungen. Soweit die Bestim- 
mungen des Ersteren nicht durch die Verfassungen abgeändert sind, 
bleiben sie in Kraft bis zu einer Abänderung nach Art. 37 der Nord- 
deutschen, und nach Art. 7., beziehungsweise 78. der Reichs-Ver- 
fassung. Nach letzterer unterliegt also jene Abänderung den 
erschwerenden Forderungen der Verfassungs-Anderung. 
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