Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 141 
  
Artikel 26. 
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, 
daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit 
befördert, und der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, 
in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier 
Spielraum gegeben werde. 
Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem 
Gebiete eines anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit 
suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig 
die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen 
unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbe- 
treibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereins- 
staate, wo sie ibren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für 
das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich 
oder durch in ihren Diensten Leheme Reisende Ankäufe machen, 
oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in 
den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten 
verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Meseen zur Aus- 
übung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabri- 
kate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen der anderen Vereins- 
staaten ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. 
Artikel 27. 
Die vertragenden Theile werden gemeinscheftlich dahin wirken, 
für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem 
ihrer Gebiete die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wün- 
schenswerthe Uebereinstimmung Kbeihnhähre. 
Artikel 28. 
Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen 
dem Handel der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen 
völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Angehörigen ent- 
richtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und 
anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen 
der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der 
übrigen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit 
Rath und That anzunehmen. 
Artikel 29. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in 
Wirksamkeit. 
Bzasoll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876. von dem 
einen oder dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, 
auf weitere zwölf Jahre und so 1 von zwölf zu zwölf Jahren 
als verlängert angesehen werden.
	        
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