Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 145 
  
b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach 
Gulden rechnen, eingegangenen Theilstücke des Thalers, sowie 
umgekehrt die bei den Zollkassen der Staaten, die nach 
Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke des Guldens, so- 
fern der empfangende Staat sich derselben nicht durch die aus 
der Mrechnung sich ergebenden Herauszahlungen entledigen 
kann, auf Verlangen bei der nächstgelegenen ländesherrlichen 
Kasse des Vereinsstaates, dessen Stempel sie tragen, gegen 
anze Thaler= und resp. Guldenstücke, ausgewechselt werden 
37 ohne daß jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung 
bernimmt, anderweite Unkosten hieraus erwachsen dürfen. 
11. Zum Artikel 13. des Vertrages. 
Die unter C. anliegende Nachweisung l diejenigen Be- 
näge, welche bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell 
mahsuweiserden Eisenbestandtheile als Zollvergütung höchstens zu 
gewähren sind. 
112. Zum Artikel 14. des Vertrages. 
Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g., 
Nr. 19. a. und b., Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e., 
Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c. und d. und Nr. 40. b. 
und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865. gültig 
ewesenen Vereinstarifs be Hhenen Gegenstände sollen, ungeachtet 
14 durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zoll- 
sätzen belegt sind, als dem im §. 3. der deiziger Meßordnung 
vom 4. Dezember 1833. und den analogen Bestimmungen für 
andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin konto- 
fähig bleiben. 
13. Zum Artikel 16. des Vertrages. 
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches 
zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf 
der einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben 
auf der anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise 
ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von 
4500 Thalern auch ferner gewährt werden. 
14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853. 
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schluß- 
protokolls vom 16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere 
Direktiobehörde errichtet worden. 
15. Zum Artikel 20. des Vertrages. 
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des 
Vertrages vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 10 
S. 110.
	        
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