Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 145
b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach
Gulden rechnen, eingegangenen Theilstücke des Thalers, sowie
umgekehrt die bei den Zollkassen der Staaten, die nach
Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke des Guldens, so-
fern der empfangende Staat sich derselben nicht durch die aus
der Mrechnung sich ergebenden Herauszahlungen entledigen
kann, auf Verlangen bei der nächstgelegenen ländesherrlichen
Kasse des Vereinsstaates, dessen Stempel sie tragen, gegen
anze Thaler= und resp. Guldenstücke, ausgewechselt werden
37 ohne daß jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung
bernimmt, anderweite Unkosten hieraus erwachsen dürfen.
11. Zum Artikel 13. des Vertrages.
Die unter C. anliegende Nachweisung l diejenigen Be-
näge, welche bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell
mahsuweiserden Eisenbestandtheile als Zollvergütung höchstens zu
gewähren sind.
112. Zum Artikel 14. des Vertrages.
Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g.,
Nr. 19. a. und b., Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e.,
Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c. und d. und Nr. 40. b.
und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865. gültig
ewesenen Vereinstarifs be Hhenen Gegenstände sollen, ungeachtet
14 durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zoll-
sätzen belegt sind, als dem im §. 3. der deiziger Meßordnung
vom 4. Dezember 1833. und den analogen Bestimmungen für
andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin konto-
fähig bleiben.
13. Zum Artikel 16. des Vertrages.
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches
zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf
der einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben
auf der anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise
ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von
4500 Thalern auch ferner gewährt werden.
14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853.
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schluß-
protokolls vom 16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere
Direktiobehörde errichtet worden.
15. Zum Artikel 20. des Vertrages.
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des
Vertrages vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 10
S. 110.