Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 147
und Register 2c. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll-
und Stenererhebungs-Behörden zu.
1) Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben
prüfen und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die
Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung
der Erinnerungen durch die dem Rehnungsführer vorgesetzte
Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die Entscheidung dem
Vereinsinteresse nicht entsprechend, so kat er den betreffenden
Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen.
16. Zum Artikel 22. des Vertrages.
In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche
Sachsen und in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen
Ländern, wo die Meilen eben so lang, als die Sässischen Meilen
sind, verbleibt es bei den darüber in den Schlußprotokollen zu den
Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833. getroffenen Ver-
abredungen.
17. Zum Artikel 26. des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß die im dritten Absatze
des Artikels 26. bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden
Waaren zum Baruf auch ferner nicht mit sich führen, aufgekaufte
Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen.
Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe-Legiti= S. 112.
mationskarten ist unter D. beigefügt.
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die
Iusicherung. daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs-
erträgen geschehen ist, ihre Regierungen mit der Ratifikation des
Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen
Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als
genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden.
Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für
den Gesammtverein im Königlich Preußischen Geheimen Staats-
archiv aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unter-
zeichnet und umtersiegelt. und sollen die bereits vorbereiteten Ab-
drücke Preußischer Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den
Bevollmächtigten der übrigen Vereinsregierungen zuge ellt werden.
Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des
Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium
zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen
geschehen, eine solche Form der Ratifikation gewählt werden könne,
wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung
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