Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

A. Bertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 153 
  
Bundes-Gesetzblatt 
des 
Norddeutschen Bundes. 
  
511v. 
  
Mr. 597. Verfassung 
des 
Deutschen Bundes: 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- 
deutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen 
und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des 
Großherzogthums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze 
des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, 
sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser 
Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nach- 
stehende 
Verfassung 
haben. . 
1Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1870. 
2 Soweit die Artikel der Verfassungsverträge wörtlich mit denen 
der Norddeutschen Verfassung übereinstimmen, ist einfach auf Letztere ver- 
wiesen. Es bedeutet also z. B. Artikel 2. — Art. 2. S. oben S. 8, daß 
Art. 2 des Versailler Vertrags wörtlich mit A. 2 der Norddeutschen Bundes- 
verfassung, wie er oben au S. 8 abgedruckt ist, übereinstimmt.
	        
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