178 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
2) Zu Artikel 45. der Verfassung wurde anerkannt, daß auf
den Württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Be-
triebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel
aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von
Verkehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können.
3) Zum Artikel 2. Nr. 4. des Vertrages vom heutigen Tage
war man darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der
im Norddeutschen Bunde über die Vorrechte der Post
geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württem-
bergs insoweit von der Zustimmung Württembergs abhängen
soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen,
welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in
Württemberg nicht zustehen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht.
Delbrück. Türckheim. v. Suckow.
.-. Militair-Konvention
zwischen
dem Norddeutschen Bunde und Württemberg,
Versailles, 21.
d. Verlir den 25 November 1870.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord-
deutschen Bundes und Seine Majestät der König von Württem-
berg, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen
vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundes-
kriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemt-
berg anzupassen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu
Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs= und Marineminister,
General der Infanterie Albrecht v. Roon,
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kriegsminister. Generallieutenant Albert
v. Suckow,