Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

B. Vertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 181 
  
abredung einige Königlich Württembergische Offiziere je auf 1 bis 
2 Jahre in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische 
Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offi= 
ziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich 
Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle be- 
sondere Verabredungen stattzufinden. 
Artikel 9. 
Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63. das Recht 
zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der 
einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württem- 
bergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Aller- 
Höchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren 
Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Württemberg 
bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen 
inspiziren lassen. 
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und 
persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von 
Württemberg mittheilen, welcher Seinerseits dieselben abstellen 
und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige 
machen läßt. 
Artikel 10. 
Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armee- 
korps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der 
Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen 
Preußischen Normen maaßgebend. 
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, 
außer dem Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegs- 
dienste vom 9. November 1867., nebst der dazu gehörigen Mili- 
tair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868., insbesondere alle 
Preußischen Exerzier= und sonstigen Reglements, Instruktionen und 
Reskripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die 
Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die für Krieg und Frieden 
gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, 
Verpflegungs= und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über 
den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair-Erziehungs- 
und Bildungswesen. 
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrich- 
tungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen 
der Königlich Preußischen Armee: die Militair-Kirchenordnung, das
	        
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