Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

B. Bertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 183 
  
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an 
den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen General- 
stabe verhältmißmäßig vertreten sein. 
Artikel 13. 
Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62. der 
Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten 
Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der 
Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf 
den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des 
Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch 
erst mit dem 1. Januar 1872. ein. 
Während der im Artikel 2. verabredeten dreijährigen Ueber= . 662 
gangszeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armee- 
korps die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue 
Organisation maaßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf 
die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf 
die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und 
der Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere. 
Artikel 14. 
Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch 
Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben 
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen 
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und 
im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden 
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württem- 
bergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds 
ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen. 
Artikel 15. 
Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich 
Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet 
ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und 
dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält 
letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder 
später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur ent- 
sprechenden Ausführung. 
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung 
jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen 
vertreten sein.
	        
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